Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 12. 83 
84. 
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen 
im Benehmen mit den beteiligten übrigen Ministerien. 
München, den 13. März 1914. 
Ludwig. 
v. Thelemann. v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Geheimer Rat v. Moser. 
Nr. 3551b 3. 
  
  
Königliche Entschließung, die Verlängerung des Landtags betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei RMhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Unseren Eruß zuvor, Liebe und Getreue! 
Wir finden Uns bewogen, die Dauer des gegenwärtigen Landtags gemäß Titel VII 
§ 23 der Verfassungsurkunde bis zum 31. Juli des laufenden Jahres einschließlich zu 
verlängern. " 
: : Reichsräte .. . .-. 
Indem Wir dieses der Kammer der Abgrordneten eröffnen, bleiben Wir ihr in Huld 
und Gnade gewogen. 
München, den 20. März 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Anilling. Frhr. v. Kreß. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
1. die Kammer der Reichsräte, Der Generalsekretär: 
2. die Kammer der Abgeordneten. Ministerialrat Knözinger. 
16° 
 
	        
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