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wurden, nach dem Sechsundzwanzigfachen, für die Arbeiter, die auch für die Sonn- und
Feiertage und sonstigen Ruhetage entlohnt wurden, nach dem Dreißigfachen ihres regel-
mäßigen Taglohns oder Tagegeldes. Nicht berücksichtigt werden bei der Festsetzung des
zuletzt bezogenen Monatslohns einerseits die Lohnabzüge zu Kranken= und Arbeiterpensions-
kassen anderseits Nebenvergütungen für Lohnzuschläge — z. B. für Nacht-, Sonntags-
arbeit —, Vergütungen für Uberstunden, Vergütungen für auswärtige Beschäftigung ein-
schließlich von Zehr= und ÜUbernachtungsgeldern, Fahr= und Ausbleibegeldern u. dgl.
3 Für die in Ziff. 1 Abs. 4 bezeichneten Arbeiter der allgemeinen Staatsbau-
verwaltung und der Staatsforstverwaltung gilt als zuletzt bezogener Monatslohn
der zwölfte Teil des Verdienstes, den der Arbeiter im letzten Kalenderjahre vor dem Eintritt
in den Kriegsdienst vom Staate tatsächlich bezogen hat. War z. B. ein ständiger Forst-
arbeiter im letzten Kalenderjahre vor seiner Einberufung 220 Tage im Dienste der Staats-
forstverwaltung gegen einen Taglohn von 3 JX verwendet, so ist der Berechnung des staat-
lichen Zuschusses nicht etwa der für den letzten Monat bezogene Lohn zu 78 —¾ zu Grunde
zu legen; vielmehr berechnet sich nach der- tetsächlichen Verwendung im letzten Jahre der
Jahreslohn auf 220 x 3 A 660 —& umd hieraus der Monatslohn, der der Berechnung
der staatlichen Zuschüsse zu Grunde zu legen ist, nur auf den Betrag von 55 —x.
4 Für die Arbeiter der Berg-, Hütten- und Salzwerke gilt als zuletzt bezogener
Lohn der für die Krankenversicherung festgesetzte Grundlohn des Arbeiters, vervielfacht mit
der Zahl der Arbeitstage oder der Schichten, die der Arbeiter während des seinem Eintritt
in den Kriegsdienst vorhergegangenen Kalendermonats normalerweise verfahren konnte.
5. Bei den Arbeitern der Verkehrsverwaltung, die regelmäßig im Stücklohn be-
schäftigt waren, ist zu dem Einkommen aus festem Taglohn als Ersatz für den Stücklohn-
mehrverdienst ein Zuschlag von zwanzig vom Hundert zu machen.
#, Bei den im Wochenlohn stehenden Telegraphenbau= und Werkstätteaufsehern
und -gehilfen berechnet sich der letztbezogene Monatslohn auf das Vierfache des vor dem
Eintritt in das Heer bezogenen Wochenlohns. Der zuletzt bezogene Monatslohn der
aversionierten Hilfspostboten (SZiff. 1 Abs. 59) wird durch Teilung der in den zwölf
Monaten vor dem Einrücken in das Heer an Vergütungen bezogenen Summe durch die
Zahl zwölf ermittelt. Der Monatslohn der auf Sommerlinien verwendet gewesenen Motor-
wagenführer, die von der Werkstätte Neuaubing abgeordnet waren, berechnet sich nach den
Grundsätzen für die Arbeiter dieser Werkstätte.
:. Der Festsetzung der staatlichen Zuschüsse ist das als Anl. 1, für die Arbeiter der Staats-
eisenbahnverwaltung das als Anl. II und für die Arbeiter der Post= und Telegraphenver-
waltung das als Anl. III beigefügte Formblatt zu Grunde zu legen, das für je eine Familie
bestimmt, für das Rechnungsjahr anzulegen und zugleich für die Bescheinigung ve6 Empfangs
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