Nr. 27. 103
e) bei dem Hofbräuhaus auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für die
Bediensteten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 19 8 2 Tit. 2),
f) bei den übrigen Verwaltungen auf die Titel, unter denen die Löhne der Arbeiter
verrechnet wurden.
2 Die Ausgabe ist in den Rechnungen unter der zu eröffnenden Unterabteilung
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze v. - ]J*
gesondert auszuweisen.
3 Die Formblätter für die Arbeiter der Staatsforstverwaltung verbleiben bis zur
Rechnungsstellung beim Forstamte. Die halbmonatigen Zuschüsse werden aus den einzelnen
Formblättern im Ausgabenbuch (Regieausgabenmanual) zusammengestellt und durch den Nott-
meister, der Zahlungsanweisung für die Gesamtsumme zu empfangen hat, ausbezahlt.
4 Die Postanstalten haben die ausgezahlten Staatszuschüsse, bis zum Jahresschluß
als Bargeld zu behandeln. Bei der Abrechnung für Dezember sind sodann die bis dahin
ausgezahlten Beträge von den Postanstalten mit Kassenbuchführung in die Aufrechnung E 6,
von den Postanstalten ohne Kassenbuchführung in die Aufrechnung E I aufzunehmen und
mit den Formblättern, auf deren Rückseite der Empfang der Halbmonatsbeträge bestätigt
ist, zu belegen. Die Postanstalten am Sitze einer Oberpostdirektion haben die gezahlten
Zuschüsse monatlich aufzurechnen; den Aufrechnungen sind jeweils die Formblätter beizufügen,
die bis zur nächsten Auszahlung zurückgegeben werden.
III. Für sorge für die Familien der im Dienste der freiwilligen Krankenpflege
verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung.
1.
1 Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung, die zur freiwilligen Krankenpflege im
militärischen Sinne, d. h. zur Unterstützung des staatlichen Kriegssanitätsdienstes im
Etappengebiete, (Ziff. 1, 8 und 9 der Dienstvorschrift für die freiwillige Kranken-
pflege v. 21. März 1908) oder zur freiwilligen Krankenpflege im Heimatgebiete
(Ziff. 96 ff. dieser Dienstvorschrift) sich melden, bedürfen hierzu der vorherigen Genehmi-
gung des Ministeriums oder der von diesem ermächtigten Dienstesstelle (bei der Verkehrs-
verwaltung der Eisenbahndirektionen und der Oberpostdirektionen).
*. Die Fürsorge für die Familien der Arbeiter, denen die Genehmigung zum Eintritt
in den Dienst der freiwilligen Kriegskrankenpflege erteilt ist, bemißt sich nach dem Abschn. II
dieser Bekanntmachung. Die Fortgewährung des Taglohns kann in diesem Falle ebenso-
wenig in Frage kommen wie für die zum Waffendienst eingerückten Arbeiter.