Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 27. 103 
e) bei dem Hofbräuhaus auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für die 
Bediensteten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 19 8 2 Tit. 2), 
f) bei den übrigen Verwaltungen auf die Titel, unter denen die Löhne der Arbeiter 
verrechnet wurden. 
2 Die Ausgabe ist in den Rechnungen unter der zu eröffnenden Unterabteilung 
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze v. - ]J* 
gesondert auszuweisen. 
3 Die Formblätter für die Arbeiter der Staatsforstverwaltung verbleiben bis zur 
Rechnungsstellung beim Forstamte. Die halbmonatigen Zuschüsse werden aus den einzelnen 
Formblättern im Ausgabenbuch (Regieausgabenmanual) zusammengestellt und durch den Nott- 
meister, der Zahlungsanweisung für die Gesamtsumme zu empfangen hat, ausbezahlt. 
4 Die Postanstalten haben die ausgezahlten Staatszuschüsse, bis zum Jahresschluß 
als Bargeld zu behandeln. Bei der Abrechnung für Dezember sind sodann die bis dahin 
ausgezahlten Beträge von den Postanstalten mit Kassenbuchführung in die Aufrechnung E 6, 
von den Postanstalten ohne Kassenbuchführung in die Aufrechnung E I aufzunehmen und 
mit den Formblättern, auf deren Rückseite der Empfang der Halbmonatsbeträge bestätigt 
ist, zu belegen. Die Postanstalten am Sitze einer Oberpostdirektion haben die gezahlten 
Zuschüsse monatlich aufzurechnen; den Aufrechnungen sind jeweils die Formblätter beizufügen, 
die bis zur nächsten Auszahlung zurückgegeben werden. 
  
III. Für sorge für die Familien der im Dienste der freiwilligen Krankenpflege 
verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. 
1. 
1 Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung, die zur freiwilligen Krankenpflege im 
militärischen Sinne, d. h. zur Unterstützung des staatlichen Kriegssanitätsdienstes im 
Etappengebiete, (Ziff. 1, 8 und 9 der Dienstvorschrift für die freiwillige Kranken- 
pflege v. 21. März 1908) oder zur freiwilligen Krankenpflege im Heimatgebiete 
(Ziff. 96 ff. dieser Dienstvorschrift) sich melden, bedürfen hierzu der vorherigen Genehmi- 
gung des Ministeriums oder der von diesem ermächtigten Dienstesstelle (bei der Verkehrs- 
verwaltung der Eisenbahndirektionen und der Oberpostdirektionen). 
*. Die Fürsorge für die Familien der Arbeiter, denen die Genehmigung zum Eintritt 
in den Dienst der freiwilligen Kriegskrankenpflege erteilt ist, bemißt sich nach dem Abschn. II 
dieser Bekanntmachung. Die Fortgewährung des Taglohns kann in diesem Falle ebenso- 
wenig in Frage kommen wie für die zum Waffendienst eingerückten Arbeiter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.