Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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* Wird von dem Roten Kreuz oder den sonst beteiligten Vereinigungen für die Betäti- 
gung in der freiwilligen Krankenpflege eine andere Vergütung als die Entschädigung für 
tatsächliche Unkosten geleistet, so ist diese Vergütung auf die staatlichen Zuschüsse anzurechnen. 
Die Fälle, in denen in der Vergangenheit Arbeiter zum Dienste der freiwilligen Kranken- 
pflege beurlaubt wurden, sind auf diese Voraussetzung hin zu prüfen. Gegebenenfalls ist die 
nachträgliche Kürzung der staatlichen Zuschüsse zu veranlassen. Von der Rückforderung zu viel 
gezahlter Beträge darf abgesehen werden. 
2. 
Den Arbeitern der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung, die in der Krankenpflege aus- 
gebildet und zur Beförderung von Verwundeten oder sonstigen Kranken von den Bahnhöfen 
nach den Lazaretten und Privatpflegestätten am Wohnorte benötigt sind (Ziff. 98 der 
Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege), werden die Amtsvorstände die erforderliche 
Dienstbefreiung gewähren, soweit es irgendwie die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Der 
Lohn ist in diesem Falle unverkürzt weiter zu gewähren. Den regelmäßig im Akkord be- 
schäftigten Arbeitern ist neben dem festen Lohne als Ersatz für den Ausfall an Akkordmehr= 
verdienst ein Zuschlag von 20 vom Hundert des festen Lohnes zu bewilligen. 
IV. 
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung v. 21. Aug. 1914 
(GVBl. S. 406 ff.) und der hierzu erlassenen weiteren Vorschriften. 
München, den 18. Juni 1915. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Anilling.
	        
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