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I. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsarbeiter.
1.
1 Die Beihilfe erhalten die verheirateten oder verwitweten Staatsarbeiter mit Kindern
unter 15 Jahren, soweit in dem Monate, für den die Beihilfe in Frage kommt, der durch-
schnittliche Tagesverdienst — ohne Rücksicht auf die Versicherungsbeiträge — den Betrag
von 4,60 X nicht erreicht hat.
II Verwitwete Staatsarbeiterinnen mit Kindern unter 15 Jahren werden den verheira-
teten oder verwitweten Arbeitern (Abs. I) gleichgeachtet.
IIILedige Arbeiter und ledige Arbeiterinnen, verheiratete Arbeiterinnen, ferner verheiratete
oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren erhalten
die Beihilfe nicht. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf den Familienstand für alle nur zu
vorübergehender Beschäftigung ausgenommenen Arbeiter (Gelegenheitsarbeiter).
IV Nicht regelmäßig anfallende Nebenvergütungen, wie Vergütungen für Uberstunden, für
auswärtige Beschäftigung u. dgl., werden bei der Feststellung des Tagesverdienstes nicht
berücksichtigt.
2.
1 Die Beihilfe wird in vollen Monatsbeträgen gewährt, wobei kein Unterschied gemacht
wird zwischen den für alle Tage des Jahres entlohnten Arbeitern und Arbeiterinnen und
den nur für die Arbeitstage bezahlten Arbeitern und Arbeiterinnen. Die Beihilfe beträgt:
a) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 1 Kind
unter 15 Jahren zu ernähren haben, — bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von
10 + — monatlig 3,
b)für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 2 Kinder
unter 15 Jahren zu ernähren haben, — bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von
20 — monatligg ... 644,
c) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete arbeiterinnen, die 3 oder
4 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, — bei Zugrundelegung eines Tages-
satzes von 30 + — monatlihg 994,
4) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die mehr
als 4 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, — bei i Zugrundeleguns eines
Tagessatzes von 40 4 — monatlich . .. 120.
I! Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die nicht während des ganzen Monate be-
schäftigt waren, wird zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe der treffende Tagessatz
(Abs. La-d) mit der Zahl der Tage vervielfältigt, an denen in diesem Monate der Arbeiter
oder die Arbeiterin im Dienste der Verwaltung stand. Es werden sohin für die Bemessung