Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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I. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsarbeiter. 
1. 
1 Die Beihilfe erhalten die verheirateten oder verwitweten Staatsarbeiter mit Kindern 
unter 15 Jahren, soweit in dem Monate, für den die Beihilfe in Frage kommt, der durch- 
schnittliche Tagesverdienst — ohne Rücksicht auf die Versicherungsbeiträge — den Betrag 
von 4,60 X nicht erreicht hat. 
II Verwitwete Staatsarbeiterinnen mit Kindern unter 15 Jahren werden den verheira- 
teten oder verwitweten Arbeitern (Abs. I) gleichgeachtet. 
IIILedige Arbeiter und ledige Arbeiterinnen, verheiratete Arbeiterinnen, ferner verheiratete 
oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren erhalten 
die Beihilfe nicht. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf den Familienstand für alle nur zu 
vorübergehender Beschäftigung ausgenommenen Arbeiter (Gelegenheitsarbeiter). 
IV Nicht regelmäßig anfallende Nebenvergütungen, wie Vergütungen für Uberstunden, für 
auswärtige Beschäftigung u. dgl., werden bei der Feststellung des Tagesverdienstes nicht 
berücksichtigt. 
2. 
1 Die Beihilfe wird in vollen Monatsbeträgen gewährt, wobei kein Unterschied gemacht 
wird zwischen den für alle Tage des Jahres entlohnten Arbeitern und Arbeiterinnen und 
den nur für die Arbeitstage bezahlten Arbeitern und Arbeiterinnen. Die Beihilfe beträgt: 
a) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 1 Kind 
unter 15 Jahren zu ernähren haben, — bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von 
10 + — monatlig 3, 
b)für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 2 Kinder 
unter 15 Jahren zu ernähren haben, — bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von 
20 — monatligg ... 644, 
c) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete arbeiterinnen, die 3 oder 
4 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, — bei Zugrundelegung eines Tages- 
satzes von 30 + — monatlihg 994, 
4) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die mehr 
als 4 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, — bei i Zugrundeleguns eines 
Tagessatzes von 40 4 — monatlich . .. 120. 
I! Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die nicht während des ganzen Monate be- 
schäftigt waren, wird zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe der treffende Tagessatz 
(Abs. La-d) mit der Zahl der Tage vervielfältigt, an denen in diesem Monate der Arbeiter 
oder die Arbeiterin im Dienste der Verwaltung stand. Es werden sohin für die Bemessung
	        
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