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Kindern unter 15 Jahren auf Ansuchen eine Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) gewährt,
soweit ihr Jahreseinkommen einschl. einer etwaigen persönlichen Zulage (Art. 211 Abs. 3
d. Beamtenges.) oder einer besonderen Zulage (§ 5 d. K. Verordnung v. 6. Sept. 1908)
den Betrag von 1400 X nicht erreicht und eine wohlwollende Prüfung der Verhältnisse
im einzelnen Falle die Berücksichtigung des Gesuches gerechtfertigt erscheinen läßt.
11 Zu den Beamten im Sinne des Abs. I zählen nicht nur die etatsmäßigen Beamten
sondern auch die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, ferner auch die Personen,
die, ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher
Beamten ständig betraut sind (Art. 25 d. Beamtenges.). Wieweit allenfalls auch den Personen,
die mit den Verrichtungen von Beamten vorübergehend betraut sind, und anderen im
Staatsdienst auf Dienstvertrag verwendeten Personen die Beihilfe zu gewähren ist, bleibt
der Entscheidung der Staatsministerien im einzelnen Falle vorbehalten. Die übrigen Mini-
sterien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen.
III Ledige Beamte, dann verheiratete oder verwitwete Beamte ohne Kinder unter 15 Jahren
erhalten die Beihilfe nicht.
7.
1 Die Beihilfe beträgt:
a) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 1 Kind unter 15 Jahren zu er-
nähren haben, monatlich .. 30½,
b) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 2 Kinder unter 15 Jahren zu er-
nähren haben, monatlihgg . . 6MA,
c) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 3 eder 4 Kinder unter 15 Jahren
zu ernähren haben, monatlih.. . ... 9V4,
d) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die mehr als 4 Kinder unter 15 Jahren
zu ernähren haben, monatlicg - ...12.--
I1 Soweit das Jahreseinkommen mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 1400 #
übersteigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monats-
betrag wird auf den nächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf unter den Betrag
von monatlich 3 M nicht herabsinken.
8.
1 Die Genehmigung und Festsetzung der Beihilfen der Beamten obliegt:
a) für die Beamten der Bezirksämter, der äußeren Behörden der Staatsbau-
verwaltung sowie der Arbeitshäuser und Staatserziehungsanstalten den Regierungen,
Kammern des Innern, im Benehmen mit den Regierungen, Kammern der Finanzen,
b) für die Gendarmerie dem Gendarmerie-Korps-Kommando,
J) für die Beamten der Flurbereinigungskommission der Flurbereinigungskommission,