#
—W
—
118
d) für die Beamten der Gestütsanstalten der Landgestütsverwaltung,
e) für die Beamten der allgemeinen Finanzverwaltung und der Übrigen Betriebe des
Staates den Regierungen, Kammern der Finanzen,
f)für die Beamten der Staatsforstverwaltung den Regierungen, Kammern der Forsten,
im Benehmen mit den Regierungen, Kammern der Finanzen,
g) für die Beamten der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern der General—
direktion der Zölle und indirekten Steuern,
h) für die Beamten der Verwaltung der Berg-, Hütten- und Salzwerke der General-
direktion der Berg-, Hütten- und Salzwerke,
i) für die Beamten des Katasterbureaus dem Katasterbureau.
II Für die übrigen Beamten behalten sich die Staatsministerien die Genehmigung und
Festsetzung der Beihilfen vor.
III Die Gesuche sind unter Angabe der derzeitigen Besoldung (des Gehalts und etwaiger Zulagen),
der nächsten Vorrückung im Gehalte, eines etwaigen Nebeneinkommens, der Kinder und ihrer Geburts-
tage bei dem unmittelbaren Dienstvorstand einzureichen. Dieser hat die Gesuche mit einer Außerung
M. hierüber und mit einem ausgefüllten Formblatte nach dem Muster der Anlage II der zur
Genehmigung und Festsetzung zuständigen Stelle — gegebenenfalls auf dem Dienstwege —
vorzulegen.
IV Den Dienstvorständen werden im allgemeinen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuch-
steller bekannt sein, so daß von weitläufigen Erhebungen über die Vermögensverhältnisse
Abstand genommen werden kann. Wegen der Feststellung des Familienstandes gilt Ziff. 3
Abs. III auch für die Beamten.
VDie festsetzenden Stellen versehen, soweit sie die Gesuche für begründet erachten, das
Formblatt mit dem Genehmigungsvermerk und veranlassen die fortlaufende monatliche Aus-
zahlung.
VI Der Empfang der Beihilfen der Beamten kann unmittelbar auf dem Formblatt oder
mittels besonderer Ouittungen bescheinigt werden.
9.
1 Die Beihilfen für die Beamten werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Bei-
hilfen und Unterstützungen verrechnet, sohin
a) für die Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums des K. Hauses und
des Außern auf Ziff. IV Kap. 5 des Etats dieses Ministeriums „Unterstützungen
und Beihilfen“,
b) für die Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums der Justiz auf Kap. 4
§ 7 Tit. 1 des Etats dieses Ministeriums „Unterstützungen und Beihilfen“,