Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Ur. Ib. Munition. 
Eingangsbestimmungen. 
In Ziffer 54) werden ersetzt die Worte: „— festes Trinitrotoluol —“ durch: 
, der nicht gefährlicher sein darf als festes Trinitrotoluol, 
„als 25 kg Trinitrotoluol“ durch: 
als 25 kg Sprengstoff. 
In Ziffer 7c) wird hinter „Handwurfsgranaten, “ eingeschaltet: 
auch Handrohrgranaten und Gewehrgranaten. 
A. Verpackung. Zu 7. 
Die Anmerkung zu Abs. (1) am Fuße der Seite wird durch folgende Anmerkung ersetzt: 
*) Handrohrgranaten dürfen während der Dauer des Krieges Sprengkapseln enthalten, 
wenn ihre Zündung durch eine besondere Beförderungssicherung sicher verhindert wird. 
In der Anmerkung zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird der Eingang folgendermaßen gefaßt: 
Während der Dauer des Krieges gilt für Handwurf-Munition in Wagenladungen 
(nur Diskus-Handgranaten ohne beigepackte Zünder werden nach B. Abs. (2) als Stückgut 
befördert) folgendes: 
Geladene Gewehrgranaten dürfen mit den zugehörigen Zündeen usw. wie bisher. 
Ferner wird hier als neuer Absatz nachgetragen: 
Diskus-Handgranaten dürfen mit den zugehörigen Sprengkapseln in eine Überkiste zu- 
sammengepackt werden. Die Sprengkapseln — höchstens 52 — müssen in einem besonderen Holz- 
kästchen so verpackt sein, daß sie in genügendem Abstand voneinander sicher festgehalten werden. 
Die Zwischenräume zwischen den Sprengkapseln sind mit Holzmehl dicht auszufüllen. Das Kästchen 
mit Sprengkapseln ist in ein Fach der Überkiste, in die die Diskus-Handgranaten (nicht mehr 
als 50) verpackt werden, fest einzusetzen. 
Handrohrgranaten (höchstens 25) sind in eine haltbare Fächerkiste so einzusetzen, daß sie 
sich nicht verschieben können. 
In der Anmerkung zu Abs. (4) am Fuße der Seite wird der Eingang gefaßt: 
Bei den Kisten mit Handwurf-Munition Ziffer 7c) — auch den Zünderkisten — darf ufw. 
wie bisher. 
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. Abs. (7). 
Die Anmerkung am Fuße der Seite wird gefaßt: 
*) Bei Gewehrgranaten und bei Handrohrgranaten muß ausdrücklich bescheinigt sein, 
daß . . . usw. wie bisher. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 30. Juni 1915. 
v. Seidlein.
	        
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