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Notariatsgebührenordnung.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1.
Eebübren Die Vergütung für die Amtshandlungen der Notare bestimmt sich nach den Vorschriften
N3 dieser Gebührenordnung. Auf die Notariatsverweser finden diese Vorschriften, soweit nicht
in einzelnen Fällen ein Anderes bestimmt ist, gleichmäßig Anwendung.
Artikel 2.
Für die Geltendmachung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen der Notare
und für das Armenrecht sind die Vorschriften des Notariatsgesetzes, für die Verjährung die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Buch= und Registerführung die Vor-
schriften der Geschäftsordnung maßgebend.
Artikel 3.
Gebühren 1 Gebühren werden, soweit nicht in besonderen Vorschriften ein Anderes bestimmt ist,
für Amts- : .
handlungennurm Parteisachen erhoben.
von Amts II Für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Ansuchen Beteiligter von Amts
wegen. wegen vorzunehmen sind, wie Eintragungen in die vorgeschriebenen Dienstregister, Anbringung
der vorgeschriebenen Vermerke auf den Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften, Anzeigen
an Behörden, Vorlegung von Urkunden und Akten an solche, dürfen keine Gebühren
angesetzt werden.
Artikel 4.
Gchühren' 1 Für die Berechnung seiner Gebühren und Auslagen, die Ubersendung der Rech-
für *WT nungen, die Aufforderung zur Zahlung sowie für die Quittung kann der Notar keine
Gebühren= Gebühr beanspruchen. Die Auslagen für die Ubersendung der Rechnung, der Zahlungs-
berechnuung. aufforderung und der Quittung sind ihm zu ersetzen; die Schriftstücke können auch als
portopflichtige Dienstsachen übersendet werden. «
II Gebühren und Auslagen können mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Beteiligten
durch einen Boten eingehoben werden; der Notar kann dafür die Postanweisungsgebühr
beanspruchen.
Artikel 5.
Merer Für jedes Geschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dabei Beteiligten nur eine
Gebühr zu erheben.