Nr. 32. 129
Artikel 6.
Geschäfte, deren Wirksamkeit an eine Bedingung geknüpft ist, sind wie unbedingte zu Bedingte
behandeln. Geschäfte.
Artikel 7.
Die Geschäftsgebühr bildet die Vergütung für die gesamte, zur Erledigung des Geschäfts Geschäfts-
erforderliche Tätigkeit des Notars. Für einzelne zur Abwicklung eines Geschäfts gehörende gebühr.
Handlungen, wie Ladung von Beteiligten zu Amt, Bestellung von Zeugen und Sach-
verständigen, vorbereitende Besprechungen und Korrespondenzen, Prüfung von Büchern, Re-
gistern, Akten, Urkunden und Rechnungen, Einsicht von Grundbüchern, Erholung von Auf-
schlüssen über den Inhalt des Grundbuchs oder von Grundbuchauszügen, Benachrichtigung
von Beteiligten von den Bekanntmachungen des Grundbuchamts oder anderer Behörden
dürfen besondere Gebühren nicht verrechnet werden.
Artikel 8.
1 Wird ein Amtsgeschäft am Krankenlager vorgenommen, so erhöht sich die Geschäfts-
gebühr des Notars um drei Zehnteile (Zusatzgebühr).
. Wird ein Amtsgeschäft an Sonn= und Feiertagen (§ 15 Not Gesch O.) oder in
der Zeit von acht Uhr abends bis acht Uhr morgens vorgenommen, so erhöht sich die
Geschäftsgebühr des Notars um fünf Zehnteile. Wird ein am Tage begonnenes Geschäft
auf Wunsch der Beteiligten über acht Uhr abends hinaus fortgesetzt, so wird die Zusatzgebühr erst
dann erhoben, wenn es mehr als eine Stunde über acht Uhr hinaus in Anspruch genommen hat.
III Beim Zusammentreffen mehrerer Erhöhungsgründe (Abs. 1, 2) tritt nur eine
Erhöhung der Geschäftsgebühr um fünf Zehnteile ein.
IV Wenn sich bei einem Amtsgeschäft ein Beteiligter in fremder Sprache erklärt,
so erhöht sich die Geschäftsgebühr um drei Zehnteile. Die Vorschrift gilt auch bei der
Beglaubigung von Unterschriften unter Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefaßt sind.
Zusatzgebühr.
Artikel 9.
Die Notariatsgebühren werden entweder nach festen Sätzen oder nach dem Werte des Arten
Gegenstands, des Geschäfts oder nach Maßgabe der von dem Notar auf die Erledigung der Gebühren.
des Geschäfts verwendeten Zeit bemessen (seste Gebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren).
Artikel 10.
! Der zum Zwecke der Erhebung der Staatsgebühr oder des Reichs= oder Staats-Gegenstands-
stempels festgestellte Gegenstandswert ist auch für die Notariatsgebühren maßgebend, wenn voert.
gleichzeitig Staatsgebühren oder Stempel und Notariatsgebühren nach dem Werte des
Gegenstands erhoben werden.
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