Nr. 32. 133
Artikel 24.
1 Für die Beurkundung eines Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses, eines Bürg-
schaftsversprechens, einer Schuldübernahme oder einer Forderungsabtretung werden bis zu
Schuld-
versprechen,
Schuld-
einem Gegenstandswerte von 2000 Mark fünf Zehnteile, bei höherem Gegenstandswerte anerkenntnis,
sieben Zehnteile der vollen Wertgebühr erhoben.
II Die gleiche Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des Versprechens,
1. ein Grundstück oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht mit einem Rechte
zu belasten, soweit nicht Art. 22 zutrifft,
2. ein solches Recht zu belasten oder zu übertragen,
3. ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache zu bestellen.
III Für die Beurkundung des Versprechens, ein Recht an einem Grundstück aufzuheben
oder den Inhalt oder den Rang eines Rechtes an einem Grundstücke zu ändern, wird,
wenn der Wert des Gegenstands nicht mehr als 300 Mark beträgt, eine Gebühr von
einer Mark, andernfalls die Zeitgebühr, jedoch nicht mehr als die Gebühr des Abs. 2 erhoben.
IV Als Anderung des Inhalts oder Ranges im Sinne dieser Vorschrift ist es auch an-
zusehen, wenn
1. an die Stelle der Forderung, für die eine Hypothek besteht, eine andere Forderung
desselben Gläubigers gesetzt wird,
2. die Erteilung des Briefes über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nachträglich
ausgeschlossen oder die Ausschließung des Briefes nachträglich aufgehoben wird.
Steht im Falle der Ersetzung der durch eine Hypothek gesicherten Forderung durch
eine andere Forderung (Abs. 4 Nr. 1) die neue Forderung einem anderen Gläubiger zu, so
wird die Gebühr des Abs. 1 erhoben.
V Wird die Annahmeerklärung des Gläubigers oder sonstiger Beteiligter oder das der
Erklärung zugrunde liegende Rechtsgeschäft mitbeurkundet, so wird hiefür neben der Gebühr
der Abs. 1—4 eine Gebühr nicht erhoben.
Artikel 25.
1 Für die Beurkundung von Eheverträgen werden fünf Zehnteile der Wertgebühr nach
dem Reinwerte des Gegenstands erhoben, jedoch nicht mehr als einhundert Mark und nicht
weniger als fünf Mark.
II! Zuwendungen von beweglichem Vermögen, die in Eheverträgen einem der Vertragsteile
von seinen Eltern oder Stiefeltern gemacht werden, sind nicht als selbständige Rechtsgeschäfte
zu betrachten.
Artikel 26.
1 Für die Beurkundung eines Vertrags zwischen Brautleuten oder Ehegatten, durch den lediglich
über die religiöse Erziehung der Kinder verfügt wird, steht dem Notar eine Gebühr von zwei Mark zu.
Bürgschafts-
versprechen,
Schuld-
übernahme,
Forderungs-
abtretung.
Eheverträge.
Religiöse
Kinder-
erziehung.