Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Artikel 35. 
dorllerungen Für die Beurkundung von Erklärungen, welche dem Vormundschaftsgerichte, dem Nach- 
en Behürden laßgericht oder einer anderen Behörde gegenüber abzugeben sind, wird, soweit nicht besondere 
gegenüber. 
Vorschriften bestehen, die Zeitgebühr erhoben. 
Artikel 36. 
Aussagen Für die Beurkundung der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und für die 
von, Begen Beurkundung von Schätzungen wird die Zeitgebühr erhoben, ebenso für die Beurkundung 
Ferstenhigen, von Erklärungen, die unter Eid oder unter Versicherung an Eidesstatt abgegeben werden. 
Eidliche 
Erklärungen. Artikel 37. 
wunschre Für die Beurkundung von tatsächlichen Vorgängen wie Besitzergreifung, Übergabe oder 
orgänge, 
Zustände. Vorzeigung von Gegenständen, Anbieten der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Annahme 
einer Leistung, Geldvorzählung u. dgl., ferner für die Beurkundung von Zuständen, z. B. Vor- 
handensein und Beschaffenheit einer Sache, Leben und Gesundheitszustand einer Person, 
wird die Zeitgebühr erhoben, soweit nicht in besonderen Vorschriften für einzelne Fälle anders 
bestimmt ist. 
- Artikel 38. 
Vermögens- ! Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Inventaren wird die Zeitgebühr 
verzeichnisse. 
erhoben. 
I Beträgt jedoch bei Vermögensverzeichnissen der Wert des ausgewiesenen Vermögens 
unter Abzug der Schulden mehr als 50 000 Mark und die Zahl der aufgezählten Ver- 
mögens= und Schuldposten mehr als hundert, so hat der Notar die Hälfte der vollen Wert- 
gebühr nach dem reinen Werte des ausgewiesenen Vermögens zu beanspruchen. 
Artikel 39. 
Siegelungen. Für die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen wird die Zeitgebühr erhoben. 
Artikel 40. 
Verlosungen, 1! Für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen und Auslosungen wird die volle 
Auslosungen. Wertgebühr nach dem Gesamtwerte der verlosten oder ausgelosten Gegenstände, jedoch nicht 
mehr als 300 Mark erhoben. 
II Werden Serien und Nummern in getrennten Verhandlungen gezogen, so steht, wenn 
beide Verhandlungen von demselben Notariate beurkundet werden, für die erste Beurkundung 
die Wertgebühr nach Abs. 1, für die zweite die Zeitgebühr zu. 
Generalver= Artikel 41. 
gamm ungen- Für die Aufnahme des Protokolls über die Sitzungen der Generalversammlungen oder 
sitzungen.
	        
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