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zurückgebracht werden. Das gleiche gilt von der Übernahme und der neuerlichen Übernahme
solcher eigenhändig errichteten Testamente, die von dem Notar gegen Entrichtung der in den
Art. 27, 82 bestimmten Gebühr entworfen sind und alsbald demselben Notar in die besondere
amtliche Verwahrung übergeben werden.
IV Die Ubernahme der nach § 41 Abs. 2 der Nachlaßordnung eingehenden Mitteilungen
erfolgt stets gebührenfrei.
V Für die Erteilung eines Hinterlegungsscheins wird in keinem Falle eine Gebühr be-
rechnet.
Artikel 56.
1 Für die Zurückgabe eines in die besondere amtliche Verwahrung übernommenen Testa= Zurückgabe
ments und deren Beurkundung kommt dem Notar eine Gebühr von drei Mark und fünfzig übessnung
Pfennigen zu. eines
II Für die Übersendung eines bei ihm errichteten oder verwahrten Testaments an eine Testaments.
andere Verwahrungsbehörde zum Zwecke der Ubernahme in die besondere amtliche Verwahrung
erhält der Notar eine Gebühr von einer Mark.
Artikel 57.
Für die nach dem Tode des Erblassers erfolgende Ablieferung der Verfügungen von Ablieferung
Todes wegen an das Nachlaßgericht erhält der Notar keine Gebühr. Er hat jedoch Anspruch an das
auf Schreibgebühren für die etwa zurückzubehaltende beglaubigte Abschrift. Fuche "
Artikel 58.
! Für die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags erhält der Notar eine Gebühr Eröffnung
von drei Mark und fünfzig Pfennigen. fenen krr-
II Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Vorbereitung und die Anberaumung des Todes wegen.
Termins, die Ladungen, die Eröffnungsverhandlung und das darüber aufgenommene Protokoll.
III Sind gleichzeitig mehrere Verfügungen desselben Erblassers von demselben Notar zu
eröffnen, so steht die Gebühr nur einmal zu.
IV Für die Abgabe der Akten an das Nachlaßgericht erhält der Notar keine Gebühr; für
die etwa erforderliche Zurückbehaltung einer Abschrift der Verfügung von Todes wegen
erhält er die Schreibgebühr.