Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Sechster Abschnitt. 
Grunöbuchlachen. 
Artikel 59. 
Erwerb des 1 Für die Beurkundung der Auflassung eines Grundstücks (BGB. § 925) erhält der 
emume un Notar daun, wenn die Erklärungen im unmittelbaren Anschluß an den Vertrag, durch den 
undvongrund-sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum zu übertragen, in ein und derselben Urkunde 
7 beurkundet werden, keine besondere Gebühr. 
« U Für die Beurkundung der Auflassung erhält der Notar die Zeitgebühr: 
1. wenn die Urkunde über den der Auflassung zugrunde liegenden Vertrag zwar 
von dem Notar selbst aufgenommen ist, die Beteiligten aber die Aufnahme einer 
besonderen Urkunde über die Auflassung verlangen; 
2. wenn die Urkunde über den der Auflassung zugrunde liegenden Vertrag von 
einer anderen bayerischen Behörde aufgenommen ist. 
III In allen übrigen Fällen erhält der Notar für die Beurkundung der Auflassung die 
volle Wertgebühr. 
IV Wie die Beurkundung der Auflassung (Abs. 1—3) ist auch die Beurkundung der zur 
Übertragung des Eigentums an einem nicht gebuchten buchungsfreien Grundstück erforder- 
lichen Erklärungen zu bewerten. 
V Vorschriften der Abs. 1—3 finden entsprechende Anwendung auf die Beurkundung 
der Erklärungen, die zur Belastung eines Grundstücks mit einem den Grundstücken gleich- 
stehenden Rechte oder zur Übertragung eines solchen Rechtes erforderlich sind. 
Artikel 60. 
Begründung, 1! Für die Beurkundung der Erklärungen, die erforderlich sind (BGB. 8 873) 
ndrreg 1. zur Belastung eines Grundstücks mit einem den Grundstücken nicht gleichstehenden 
von Rechten Rechte, « 
an 2. zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes, 
Grundstücken 
und an grund= erhält der Notar keine besondere Gebühr, wenn die Erklärungen im unmittelbaren Anschluß 
stücksgleichen an das Rechtsgeschäft, auf dem sie beruhen, in ein und derselben Urkunde beurkundet werden. 
Rechten. I Werden die Erklärungen nicht im unmittelbaren Anschluß an das Rechtsgeschäft, auf 
dem sie beruhen, beurkundet, so steht dem Notar für die Beurkundung der Erklärungen die 
Gebühr des Art. 24 Abs. 2 zu. 
III Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf die Beurkundung der zur Belastung eines 
den Grundstücken gleichstehenden Rechtes mit einem Rechte und der zur Ubertragung oder 
Belastung eines solchen Rechtes erforderlichen Erklärungen entsprechende Anwendung.
	        
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