Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 143 
Artikel 61. 
1 Die Vorschrift in Art. 60 Abs. 1 gilt auch für die Beurkundung der Erklärungen Aufhebung 
über die Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstücke (BGB. § 875) einschließlich der von Rechten 
Löschungsbewilligung (GBdO. 8§19). Werden die Erklärungen nicht im Anschluß an das crundutcken. 
Rechtsgeschäft, auf dem sie beruhen, beurkundet, so wird die Gebühr des Art. 24 Abs. 3 erhoben. 
II Die Gebühr des Abs. 1 hat der Notar auch zu beanspruchen für die Beurkundung 
eines Verzichts auf eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld (BGB. § 1168), sowie 
für die Beurkundung eines Empfangsbekenntnisses über eine durch Oypothek gesicherte Forderung. 
Al Für die Beurkundung der Erklärung der Zustimmung des Eigentümers zur Löschung 
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld wird, wenn der Gegenstandswert mehr als 
2000 Mark beträgt, eine Gebühr von zwei Mark, andernfalls eine Gebühr von einer Mark 
erhoben. 
Artikel 62. 
Die Vorschrift des Art. 60 Abs. 1 gilt auch für die Beurkundung der Erklärungen Anderung 
über die Anderung des Inhalts oder des Ranges eines Rechtes an einem Grundstücke. n 
Werden die Erklärungen nicht im Anschluß an das Rechtsgeschäft, auf dem sie beruhen, von Rechten 
beurkundet, so wird die Gebühr des Art. 24 Abs. 3 erhoben. an 
Grundstücken. 
Artikel 63. 
1Für die Beurkundung von Eintragungsanträgen, welche im Zusammenhange mit den Eintragungs 
zugrunde liegenden Rechtsgeschäften oder den Eintragungsbewilligungen in ein und derselben ancrae 
Urkunde stattfindet, werden keine besonderen Gebühren erhoben. Das gleiche gilt für die urkundungen 
Eintragungsanträge, welche der Notar im Anschluß an eine von ihm vorgenommene Beur= in Grundbuch 
kundung oder Beglaubigung auf Grund besonderer Ermächtigung seitens der Beteiligten sachen. 
oder auf Grund des § 15 der Grundbuchordnung stellt. 
II Für die aus Anlaß der Beurkundung eines Ehevertrags erfolgende Beurkundung des 
Antrags auf Eintragung des Güterstands in das Grundbuch und für die Vermittlung der 
Eintragung erhält der Notar eine Gebühr von zwei Mark, gleichviel ob die Beurkundung 
des Antrags im unmittelbaren Anschluß an die Beurkundung des Ehevertrags oder in 
gesonderter Urkunde erfolgt. 
III Für die selbständige Beurkundung von sonstigen Eintragungsanträgen erhält der Notar, 
wenn der Wert des Gegenstands nicht mehr als 300 Mark beträgt, eine Gebühr von 
einer Mark, andernfalls die Zeitgebühr, jedoch nicht mehr als die Gebühr des Art. 24 Abs. 1. 
IV Für die Beurkundung aller derjenigen Geschäfte in Grundbuchsachen, für welche in 
der Notariatsgebührenordnung besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, wird die Gebühr 
des Abs. 3 erhoben. 
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