Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

144 
Artikel 64. 
Beglaubigung. 1 Für die Beglaubigung der zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte oder 
zur Ubertragung oder Belastung eines solchen Rechtes erforderlichen Erklärungen erhält der 
Notar acht Zehnteile der Gebühr, die ihm für die Beurkundung dieser Erklärungen zusteht, 
mindestens aber die im Art. 45 Abs. 1, 2 vorgesehene Gebühr. 
I Für sonstige Beglaubigungen in Grundbuchsachen erhält der Notar ausschließlich die 
Gebühr des Art. 45 Abs. 1, 2. 
Artikel 65. 
Teil- Für die Erteilung eines Teilhypothekenbriefs, Teilgrundschuldbriefs, Teilrentenschuldbriefs 
swre erhält der Notar die für die Erteilung einer Abschrift (Art. 76) bestimmte Schreibgebühr 
als Geschäftsgebühr. 
Artikel 66. 
Vermessungs- ! Für die Vermittlung von Anträgen auf Vermessung von Grundstücken erhält der 
anträge. Notar eine Gebühr von zwei Mark. Wird die Vermessung mehrerer Grundstücke 
beantragt, so darf die Gebühr für die miteinander zusammenhängenden Messungen nur 
einmal verrechnet werden. 
IIBei umfangreichen Anträgen gebührt dem Notar die Zeitgebühr. 
Artikel 67. 
Benach- Übernimmt der Notar die Benachrichtigung der Hypothekengläubiger nach Maßgabe 
ll.9— des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhält er dafür eine Gebühr von drei Mark. 
gläubiger. Artikel 68 
Beschwerde- Für die Einlegung der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde in Grundbuchsachen 
einlegung erhält der Notar keine Gebühr, wenn er den Eintragungsantrag gestellt oder die ihn ent- 
haltende Urkunde vorgelegt hat. 
Siebenter Abschnitt. 
Zustellung, Behändigung, Vorlegung von Arkiuunden. 
Artikel 69. 
Zustellung Soweit der Notar nach den dafür bestehenden Vorschriften Zustellungen von Amts 
Amtsween. wegen vorzunehmen hat, stehen ihm dafür keine Gebühren zu. 
Artikel 70. 
Aushändigung Für die Übersendung und Aushändigung der an die Beteiligten zu verabfolgenden 
n Gpeine Urkunden (Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften) erhält der Notar keine Gebühr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.