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Artikel 64.
Beglaubigung. 1 Für die Beglaubigung der zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte oder
zur Ubertragung oder Belastung eines solchen Rechtes erforderlichen Erklärungen erhält der
Notar acht Zehnteile der Gebühr, die ihm für die Beurkundung dieser Erklärungen zusteht,
mindestens aber die im Art. 45 Abs. 1, 2 vorgesehene Gebühr.
I Für sonstige Beglaubigungen in Grundbuchsachen erhält der Notar ausschließlich die
Gebühr des Art. 45 Abs. 1, 2.
Artikel 65.
Teil- Für die Erteilung eines Teilhypothekenbriefs, Teilgrundschuldbriefs, Teilrentenschuldbriefs
swre erhält der Notar die für die Erteilung einer Abschrift (Art. 76) bestimmte Schreibgebühr
als Geschäftsgebühr.
Artikel 66.
Vermessungs- ! Für die Vermittlung von Anträgen auf Vermessung von Grundstücken erhält der
anträge. Notar eine Gebühr von zwei Mark. Wird die Vermessung mehrerer Grundstücke
beantragt, so darf die Gebühr für die miteinander zusammenhängenden Messungen nur
einmal verrechnet werden.
IIBei umfangreichen Anträgen gebührt dem Notar die Zeitgebühr.
Artikel 67.
Benach- Übernimmt der Notar die Benachrichtigung der Hypothekengläubiger nach Maßgabe
ll.9— des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhält er dafür eine Gebühr von drei Mark.
gläubiger. Artikel 68
Beschwerde- Für die Einlegung der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde in Grundbuchsachen
einlegung erhält der Notar keine Gebühr, wenn er den Eintragungsantrag gestellt oder die ihn ent-
haltende Urkunde vorgelegt hat.
Siebenter Abschnitt.
Zustellung, Behändigung, Vorlegung von Arkiuunden.
Artikel 69.
Zustellung Soweit der Notar nach den dafür bestehenden Vorschriften Zustellungen von Amts
Amtsween. wegen vorzunehmen hat, stehen ihm dafür keine Gebühren zu.
Artikel 70.
Aushändigung Für die Übersendung und Aushändigung der an die Beteiligten zu verabfolgenden
n Gpeine Urkunden (Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften) erhält der Notar keine Gebühr.