Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 145 
Artikel 71. 
Für die Vornahme und Beurkundung von Zustellungen und mündlichen Eröffnungen, Persönliche 
die der Notar persönlich auf Ersuchen Beteiligter an Dritte macht, wird die Zeitgebühr Zustelnnger 
erhoben. - · 
Artikel 72. 
1 Legt der Notar auf Ersuchen der Beteiligten eine von ihm beurkundete oder beglaubigte Vorlegung 
Erklärung einer anderen Behörde vor, so hat er für die Vorlegung eine Gebühr von einer un nurnden 
Mark zu beanspruchen. Die Gebühr entfällt, wenn der Notar die Urkunde von Amts « 
wegen vorzulegen hat. 
II Für die Vorlegung einer von ihm errichteten oder beglaubigten Urkunde an das Grund- 
buchamt erhält der Notar keine Gebühr; das gleiche gilt von der Vorlegung von Urkunden 
über buchungsfreie Grundstücke. 
Achter Abschnitt. 
Gestattung der Einsicht, Erteilung und Beglaubigung 
von Böschriften und nusfertigungen. Vollstrechungsklausel. 
Schreibgebühren. 
Artikel 73. 
1 Für die Gestattung der Einsicht einer in der Urkundensammlung des Notariats ver- Einsicht 
wahrten Urkunde erhält der Notar eine Gebühr von einer Mark. der Urkunden. 
II Kann bei dem Ersuchen um Gestattung der Einsicht der Jahrgang der Errichtung der 
Urkunde nicht angegeben werden, so erhöht sich die Gebühr des Notars auf eine Mark 
und fünfzig Pfennige. 
III Ersucht bei oder unmittelbar nach der Einsichtnahme der Einsichtnehmende um die Er- 
teilung einer Abschrift oder einer Ausfertigung der eingesehenen Urkunde, so ist die Gebühr 
für die Einsichtnahme auf die für die Abschrift oder Ausfertigung zu erteilende Gebühr 
anzurechnen. 
Artikel 74. 
Wird vom Erblasser die Einsicht eines verschlossen in der Verwahrung des Notariats Einsicht der 
befindlichen Testaments oder Erbvertrags begehrt, so steht dem Notar für die gesamte Ver-besonders ver- 
wahrten Ver- 
handlung (Aufsuchung, Eröffnung, Vorlegung zur Einsicht, neuerlicher Verschluß und Pro- sügungen von 
tokoll) die Zeitgebühr zu. Todes wegen. 
42“
	        
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