Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

##r. 32. 149 
Artikel 86. 
1 Für die Herstellung des Schreibwerks bei dem Schriftwechsel mit Beteiligten oder Pauschsas 
Behörden aus Anlaß eines Amtsgeschäfts sowie zur Deckung der bis zur Aufnahme der 
Urkunde (Not Ges. Art. 24 f.) erwachsenden Postgebühren und Botenlöhne und der sonstigen 
nicht zu ersetzenden baren Auslagen erhält der Notar einen Pauschsatz in der Höhe von 
zehn vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Geschäftsgebühr, jedoch mindestens fünfzig 
Pfennige und höchstens zwanzig Mark für je eine Urkunde. Fallen für eine Urkunde 
mehrere Geschäftsgebühren an, so wird der Pauschsatz aus der Summe der Eeschäfts- 
gebühren berechnet. Bei unvollendeten Geschäften (Art. 19) wird er nur dann geschuldet, 
wenn der Entwurf zur Urkunde im wesentlichen sertiggestellt ist. 
1I Für Urkunden über Ergänzungs= und Berichtigungserklärungen sowie für Urkunden 
im Zwangsversteigerungsverfahren wird der Pauschsatz nicht erhoben. 
Artikel 87. 
Die Kosten einer besonderen Ausstattung der Urkunde, insbesondere die Kosten, welche Auslagen 
durch Verwendung von Pergamentpapier oder Pergament entstehen, können in Ansatz ge- —— 
bracht werden, ebenso die Auslagen für die zum Schutze der Ausfertigungen wichtigerer der Urkunde. 
Urkunden gebräuchlichen Decken (Mäntel). 
Artikel 88. 
1 Für die Bestellung von Schriftstücken an die Beteiligten dürfen in der Regel höhere Auslagen für 
Auslagen als die gewöhnlichen Postgebühren nicht angesetzt werden. Posteinschreibe= oder die Erseellung 
Versicherungsgebühren können nur angesetzt werden, wenn die Einschreibung oder Versicherung Schriftftücken. 
von den Beteiligten verlangt oder nach den Umständen erforderlich war. Höhere Boten- 
löhne können nur angesetzt werden, wenn besondere, vom Notar nicht zu vertretende Um- 
stände, wie Dringlichkeit der Sache, Notwendigkeit erhöhter Sicherheitsmaßregeln wegen 
außergewöhnlicher Wichtigkeit u. dgl., die Besorgung durch einen besonderen Lohnboten erfordern. 
II Für die persönliche Besorgung der Bestellung einer Urkunde durch den Notar kann, 
sofern es sich nicht um einen förmlichen Zustellungsakt handelt, nichts verrechuet werden. 
Artikel 89. 
Wird ein Notar als zweiter Notar zu einer Beurkundung zugezogen, so hat er für Auslagen 
seine Mitwirkung die Zeitgebühr und daneben gegebenenfalls die Reisekosten zu beanspruchen. wweine ’'
	        
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