Nr. 32. 151
Artikel 94.
1 Bei der Vornahme von Dienstgeschäften an Orten, die außerhalb des Amtssitzes ge-Entfernungs-
legen und von diesem nicht weniger als drei Kilometer entfernt sind, hat der Notar neben gebühren bei
den Notariatsgebühren Entschädigung durch Tagegelder und Ersatz der Reisekosten zu be- uernnen
anspruchen. weniger als
u Für die Zuziehung von Gehilfen zum Niederschreiben der Urkunden dürfen nur ein 3 Kilometern.
erhöhtes Tagegeld (Art. 96) und Reisekosten, aber keine sonstigen Auslagen und keine Ge-
bühren verrechnet werden.
Artikel 95.
1 Die Tagegelder können auf so lange beansprucht werden, als das vorzunehmende Ge= Tagegelder.
schäft, die Reisezeit mit eingerechnet, auswärts dauert.
II Erfolgt die Hin= und Rückreise an demselben Tage und erstreckt sich die notwendige
Abwesenheit zur Geschäftsvornahme auf nicht länger als sechs Stunden, so kann nur die
Hälfte des Tagegelds beansprucht werden.
Artikel 96.
Das Tagegeld beträgt für den ganzen Tag elf Mark oder, wenn der Notar not-
wendigerweise einen Gehilfen zuzieht, fünfzehn Mark.
Artikel 97.
Als Reisekosten dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 100, 101 nur die Reisekosten.
wirklich entrichteten Auslagen einschließlich der Reisekosten eines etwa zugezogenen Gehilfen
aufgerechnet werden.
Artikel 98.
Bei allen Dienstreisen, welche ohne Nachteil für den Reisezweck durch Benützung von Dienstreisen
Eisenbahnen oder Dampsschiffen zurückgelegt werden können, haben die Notare nur auf Ver= mit ilenbahn
gütung der Kosten dieser Beförderungsgelegenheit Anspruch. Auf Eisenbahnen gebührt ihnen Damfschiff
ein Platz in der zweiten Klasse, auf Dampfschiffen in der ersten Klasse.
Artikel 99.
Soweit die Benützung der Eisenbahnen oder Dampfschiffe nicht möglich oder nicht Dienstreisen
tunlich erscheint, kann der Notar sich in gleicher Weise wie die Richter des Amtsgerichts mit Gefährte.
eines Gefährtes bedienen. Er soll sich, wenn möglich den Verträgen anschließen, die für
auswärtige Dienstgeschäfte der Richterbeamten des Amtsgerichts abgeschlossen werden.
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