Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 153 
Artikel 106. 
Dienstreisen zum Zwecke der nach Art. 30 des Notariatsgesetzes vorgeschriebenen Einsicht Dienstreisen 
des Grundbuchs sind nur dann zulässig, wenn die Beteiligten schriftlich erklärt haben, daß zur ** 
sie die persönliche Einsichtnahme durch den Notar der Erholung und Einsichtnahme eines Grundbuchs. 
Auszugs vorziehen und bereit sind, die erwachsenden Reisekosten zu tragen. Die Höhe der 
erwachsenden Reisekosten ist den Beteiligten vorher bekannt zu geben. 
Zwölfter Abschnitt. 
Kinterlegungsgebübren. 
Artikel 107. 
Für die UÜbernahme, Verwahrung und Ablieferung von Geldern, Wertpapieren und Hinter- 
Kostbarkeiten nach Art. 4 des Notariatsgesetzes erhalten die Notare Hinterlegungsgebühren legungs- 
. gebühren. 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 
Artikel 108. 
Die Gebühr enthält die Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Notars. Für den 
Schriftwechsel über die Ubernahme, die Bescheinigung über den Empfang, die Verzeichnung 
und Verrechnung, die verzinsliche oder unverzinsliche Hinterlegung bei öffentlichen Banken 
und die Wiedereinziehung der Werte von diesen, für die wegen der Ablieferung gepflogenen 
schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen mit den Beteiligten, mit Behörden oder Dritten, 
sowie für die Verhandlung bei der Ablieferung selbst darf keine besondere Gebühr angesetzt 
werden. Die bei der Versendung erwachsenen Postgebühren und die allenfallsigen Versiche- 
rungskosten dürfen aufgerechnet werden. 
Artikel 109. 
1Die Gebühr wird nach dem Werte des hinterlegten Betrags oder Gegenstands berechnet. Gegenstands- 
II Als Gegenstandswert gilt auch für die Gebühr des Notars die zum Zwecke der Be- W—is 
messung der staatlichen Hinterlegungsgebühr ermittelte Summe. · 
Artikel 110. 
1! Die Gebühr beträgt in der Regel: Oöbe der 
für den Betrag bis zu 2000 Mark ein Viertel vom Hundert, darüber hinaus Gebühr im 
für den Mehrbetrag ein Achtel vom Hundert. allgemeinen. 
I1 Beträgt die hinterlegte Summe mehr als 400 000 Mark, so ist für den Mehrbetrag 
nur ein Zehnteil vom Tausend zu entrichten. 
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