Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr 32. 155 
3. die Verordnung vom 4. Juli 1903, die Revision der Notariatsgebührenordnung 
betreffend, 
4. die Verordnung vom 25. Februar 1905, die Gebühren der Notare in Grund— 
buchsachen betreffend. 
Artikel 116. 
Im Regierungsbezirke der Pfalz können die für die Anfertigung von Hebelisten bei Hebelisten in 
Versteigerungen üblichen Gebühren weiter bezogen werden. der Pfalz. 
Artikel 117. 
Für das Verfahren, welches gemäß § 15 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über Zwangsver- 
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung noch nach den Landesgesetzen zu erledigen seewrungen 
ist, bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft. Rechte. 
Artikel 118. 
Ist ein Notar in den Landesteilen r. d. Rh. nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Verlassen- 
noch auf Grund des bisherigen Landesrechts als Verlassenschaftskommissär tätig, so gebührt wichaltn 
ihm für den Schriftwechsel und die Berichte, welche ihm als Verlassenschaftskommissär ob= nach 
liegen, dann für die von ihm in dieser Eigenschaft auszustellenden Zeugnisse wie bisher altem Rechte. 
eine Vergütung von eins bis vier Mark. 
Artikel 119. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1915 in Kraft. Zeit des 
Inkraft= 
Artikel 120. tretens. 
Das Staatsministerium der Justiz ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauf= Anderungs- 
tragt. Es ist ermächtigt, deren Vorschriften im Falle des Bedürfnisses durch Bestimmungen —nie 
nicht grundsätzlicher Art zu ändern und zu ergänzen. ministeriums. 
München, den 24. Juni 1915. 
Ludwig. 
v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Nüßlein.
	        
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