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Auch die Anrechnung einer Gebühr auf einen Stempel, z. B. der Erbscheingebühr nach
Art. 96 KG. auf den Stempel für die Nachlaßauseinandersetzung nach Tarifstelle 9 StG.
(ogl. Art. 96 Abs. 5 GG.) ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme von der Regel, daß die
Vorschriften des Kostengesetzes und des Stempelgesetzes neben einander angewendet werden,
enthält der Art. 180 Abs. I Ziff. 27 KG.
B. Gemerkungen zu einzelnen Vorschriften.
Zu Art. 1, 2.
2. 1 Nach Art. 1 KG. sind die für die Tätigkeit der Gerichte und Behörden zu entrichtenden
Gebühren und die von den Parteien zu ersetzenden Auslagen unter der Bezeichnung
„Kosten“ zusammengefaßt. Wo das Gesetz von Kosten spricht, sind demgemäß darunter
sowohl die Gebühren als auch die Auslagen zu verstehen.
II! Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 50 Pfennig, soweit nicht im Gesetze, z. B. in den
Art. 116, 159, 163 Abs. II ein anderer Mindestbetrag bestimmt ist (Art. 2). Auf die
Schreibgebühren, die ihrer Natur nach nicht Gebühren, sondern Auslagen sind, bezieht sich
diese Vorschrift nicht (vgl. die Art. 37, 38, 171, 172).
III Welche Auslagen von den Pflichtigen an die Staatskasse zu ersetzen sind, ist im Reichs-
Gerichtskostengesetz und im Kostengesetz erschöpfend geregelt. Auslagen anderer Art dürfen
daher den Parteien nicht aufgerechnet werden.
Zu Art. 3.
3. 1 Nach Art. 3 Ziff. 1 sind die sog. Amtssachen gebührenfrei. Die Entscheidung
darüber, ob ein Gegenstand als Amtssache oder als Parteisache zu behandeln ist, steht vor-
behaltlich des Erinnerungs= und Beschwerderechts der Finanzbehörden der in der Hauptsache
zuständigen Behörde, bei Amtshandlungen des Notars diesem zu (§ 15 der Verordnung
vom 28. Dezember 1914, GVBl. S. 677). Der Begriff der Amtssache erfordert, daß
eine Amtshandlung nicht nur im öffentlichen Interesse sondern auch von Amts wegen und
unabhängig von dem Verschulden einer Partei vorgenommen wird. Amtshandlungen dieser
Art sind beispielsweise die Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht über die Ge-
meinden, die erstmalige Anweisung einer Pension. Auch die Uberweisung einer Pension an
eine andere Kasse bei einem Wohnsitzwechsel des Pensionsempfängers ist in der Folge als
Amtssache im Sinne des Art. 3 Ziff. 1 zu behandeln.
II Nach Art. 3 Ziff. 3 bleiben die in sonstigen Gesetzen sowie in Verordnungen und Staats-
verträgen ausgesprochenen persönlichen und sachlichen Gebührenbefreiungen aufrechterhalten. Als
persönliche Befreiungen kommen beispielsweise die Gebührenfreiheit der bayerischen Armen-