Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 161 
solchen Fall in der Regel empfehlen, den Abschluß des Wertermittlungsverfahrens nach 
Art. 36 St . abzuwarten, um dessen Ergebnis bei seiner Entscheidung allenfalls berück- 
sichtigen zu können. 
IV Die Vorschriften über das Verfahren bei Erinnerungen gegen den Kostenansatz in der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind im wesentlichen unverändert aus dem Gebührengesetz über- 
nommen. Der dem Art. 45 Abs. I1 neu angefügte Satz 2 beseitigt eine Zweifelsfrage 
des früheren Rechtes, indem er im Verfahren bei Erinnerungen gegen den Kostenansatz bei 
einem Gerichte die Vorschriften des Art. 44 Abs. II über die Beweisaufuahme im Werts- 
festsetzungsverfahren als entsprechend anwendbar erklärt. Für die Beschwerdeeinlegung sind 
in den Art. 49, 50 gegenüber dem früheren Rechte erleichternde Vorschriften getroffen. 
Darnach kann die Beschwerde und die weitere Beschwerde auch durch Erklärung zum Pro- 
tokoll des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts eingelegt und auch von der Zuziehung eines 
Rechtsanwalts bei Einlegung der weiteren Beschwerde mittels Beschwerdeschrift abgesehen 
werden, wenn die weitere Beschwerde von einem Notar eingelegt wird, der in der Ange- 
legenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag beim Gericht erster Instanz eingereicht hat. 
Zu Art. 56. 
8. 1 Die Gebühren für die Eintragungen in das Handelsregister (Art. 56 ff.) um- 
fassen die gesamte Tätigkeit des Gerichts, die durch eine Eintragung veranlaßt wird; daher 
sind insbesondere für die Bekanntmachung der Eintragungen nur die erwachsenden Auslagen, 
nicht aber besondere Gebühren anzusetzen. Die Entgegennahme von Einreichungen ist ge- 
bührenfrei, wenn sich an die Einreichung eine Eintragung nicht anschließt. Dies trifft ins- 
besondere zu bei der Einreichung der Beschlüsse der Generalversammlungen oder der Mit- 
teilung eines Wechsels im Aussichtsrate. 
II Unter die im Art. 56 Ziff. 2 aufgeführten juristischen Personen fallen selbstverständ- 
lich nicht die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, für welche die Eintragungsgebühren in der Ziff. 3 besonders geregelt 
sind. Die Vorschrift betrifft hauptsächlich die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die 
sonst im Hinblick auf § 16 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen 
als Einzelkaufleute zu behandeln wären. 
Für die Eintragung der Herabsetzung des Gesellschaftskapitals einer Aktiengesellschaft, 
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist 
die Gebühr nach Art. 56 Ziff. Zc zu berechnen. Wird das Gesellschaftskapital einer 
Aktiengesellschaft durch Zusammenlegung der Aktien herabgesetzt und gleichzeitig erhöht, so 
ist neben der Gebühr nach Art. 56 Ziff. 3c für die Eintragung der Kapitalsherabsetzung 
auch die Gebühr nach Art. 56 Ziff. 3 b für die Eintragung der Kapitalserhöhung zu erheben, 
wenn die Eintragungen nicht auf Grund derselben Anmeldung (vgl. Art. 58 Abs. 1) erfolgen. 
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