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Al Für die Eintragung einer Prokura sind nach Art. 56 Ziff. 4 die gleichen Sätze wie
für die erste Eintragung der Firma eines Einzelkaufmanns und für die Löschung einer
Prokura die gleichen Sätze, wie für die Löschung der Firma eines Einzelkaufmanns zu
erheben. Als Eintragung einer Prokura gilt auch die Eintragung einer abgeänderten Prokura
(Gesamtprokura statt einer Einzelprokura oder umgekehrt). Beim Eintrag einer Gesamt-
prokura ist die Gebühr des Art. 56 Ziff. 4 nur einmal und nicht für jeden der bestellten
Prokuristen besonders anzusetzen; dagegen ist die Gebühr, wenn für mehrere einzelne Personen
Einzelprokura eingetragen wird, für jeden der Prokuristen besonders zu berechnen.
9. 1 Zur Erleichterung der Gebührenberechnung nach Art. 56 Ziff. Za, b KG. dient
die Hilfstafel I.
II Der Gerichtsschreiber teilt den beteiligten Rentämtern am Schlusse eines jeden Monats
die Fälle, in denen während des Monats nach Art. 56 KG. zu bewertende Eintragungen
in das Handelsregister stattgefunden haben, mit dem Ersuchen um Aufschluß über die Ge-
werbsteuerveranlagung mit. Die Mitteilung erfolgt mittels des Verzeichnisses Muster 1,
das in zweifacher Ausfertigung zu übersenden ist. Das Rentamt trägt die Gewerbsteuer
oder wenn eine solche nicht zu entrichten ist, den Vermerk „steuerfrei"“ in die Spalten 6,
7 des Verzeichnisses ein und gibt die eine Ausfertigung dem Gerichtsschreiber zurück, der
die Gebühr berechnet, zu Soll stellt und in den Spalten 8 und 9 der ihm zurückgegebenen
Ausfertigung des Verzeichnisses vormerkt. Die beim Rentamte verbleibende Ausfertigung
des Verzeichnisses dient dort zur Festhaltung der Fälle, in denen sich wegen noch nicht ein-
getretener Rechtskraft der Einsteuerung Anderungen an der Steuerveranlagung ergeben können.
Ergeben sich solche Anderungen, so hat der Gerichtsschreiber die nachzuerhebenden Beträge
im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen; ist eine Rückvergütung veranlaßt, so
hat er um deren Vornahme das Rentamt zu ersuchen, mit dem er über den Gebührenanfall
abrechnet.
III Ist das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht voll eingezahlt, so ist der Ge-
sellschaft nach Art. 56 Ziff. 3 KG. auf Verlangen zu gestatten, von den Gebühren für die
Eintragung der Gesellschaft oder für die Eintragung eines Beschlusses über die Erhöhung
des Gesellschaftskapitals zunächst nur den Betrag, der dem eingezahlten Kapital entspricht,
jedoch mindestens das Zweifache der Sätze zu Ziff. 1a, und den Rest nach Maßgabe der
erfolgenden Einzahlungen zu entrichten. Die Stundung erfolgt durch das Rentamt, mit
dem der Gerichtsschreiber über den Gebührenanfall abrechnet. Der Gerichtsschreiber hat
daher in solchen Fällen die aus dem Gesamtbetrage des Gesellschaftskapitals oder der Er-
höhung sich berechnende Gebühr unverkürzt zu Soll zu stellen und den Gebührenbetrag, der
nach Maßgabe der Einzahlung jedenfalls geschuldet ist, einzufordern. Dieser Betrag ist