Nr. 32. 171
I1 Die Gebühren für gemeindliche Amtshandlungen fließen auch dann in die Gemeinde—
kasse, wenn die Amtshandlungen in einem bei einer staatlichen Verwaltungsbehörde an-
hängigen Verfahren vorgenommen werden, z. B. im Falle der Vernehmung eines Beteiligten
zum Protokolle einer Gemeindebehörde in einer Verwaltungsrechtssache. Werden in einem solchen
Falle die Kosten nicht sofort mit der Vornahme der Amtshandlung, sondern gemäß Art. 177
Abs. II erst nach rechtskräftiger Erledigung der Sache fällig, so hat der Beamte, dem der Ansatz
der Kosten der ersten Instanz obliegt, die Gemeindebehörde vom Eintritte der Fälligkeit zu
verständigen.
Zu Art. 181, 182.
23. 1 Im Art. 181 Abs. I Satz 2 ist neu bestimmt, daß im Falle der Gebühren-
niederschlagung und in den sonstigen Fällen, in denen auf Grund des Art. 181 Abs. I
Gebühren außer Ansatz gelassen werden, auch Schreibgebühren und Postgebühren nicht zu
erheben sind. Hierdurch ist für die Gebührenniederschlagung in Verwaltungssachen die gleiche
Regelung getroffen wie im Art. 40 für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (val.
Ziff. 6 Abs. IV).
I! Die Gebühr des Art. 182 ist nach der nunmehrigen Fassung der Vorschrift (val.
Art. 236 GG.) ebenso wie die Gebühr des § 47 Abs. 2 Satz 1 Roas- G. und die Ge-
bühr des Art. 52 KG. eine reine Frivolitätsgebühr.
Zu Art. 185.
24. 1 Der Ansatz der Gebühren obliegt den mit der Behandlung des Kostenwesens
betrauten Beamten (vgl. §§ 2 bis 6 der Verordnung vom 28. Dezember 1914 —
GBl. S. 677 —). Wenn das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum
(Gebührenrahmen) läßt (vgl. Art. 69, 71 Abs. II, 90, 97, 103, 105, 108, 113, 123
Abs. III, 124 Abs. II, 140, 153, 163 Abs. II, 166, 167 Abs. II, 169, 170, 172
Abs. V), hat das Gericht oder die Behörde den anzusetzenden Betrag nach Maßgabe des
Art. 185 zu bestimmen. Die Entscheidung des Gerichts oder der Behörde ist in den
kostenpflichtigen Beschluß mitaufzunehmen oder dem Beschluß oder der Beurkundung (dem
Zeugnisse, dem Auszuge, der Abschrift usw.) am Rande beizusetzen (§ 14 der Verordnung
vom 28. Dezember 1914 — G#Vl. S. 677 —). Hat das Gericht oder die Behörde
die Festsetzung unterlassen, so hat der Gerichtsschreiber oder der mit der Behandlung des
Kostenwesens betraute Beamte die Festsetzung durch das Gericht oder die Behörde herbei-
zuführen. Das gleiche gilt wenn nach Lage des Falles die Festsetzung einer höheren als
der regelmäßigen Gebühr (Art. 103 Abs. I Satz 2, 123 Abs. III, 124 Abs. II) oder
die Gewährung einer Gebührenermäßigung (Art. 69 Abs. II, 123 Abs. II, 153 Abs. II,
163 Abs. II, 167 Abs. II, 169 Abs. II, 181 Abs. II) in Frage kommt.