Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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II Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung der Kosten und die Prüfung des 
Kostenwesens. 
A. Das Kostenwesen bei den Notaren, Gerichten, Hezirksämtern und Rentämtern mit Ausnahme 
des gerichtlichen Straf kostenwesens. 
a) Allgemeine Vorschriften. 
26. 1 Die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
und Konkurssachen und der Gebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt regelmäßig 
erst ein, wenn das Verfahren oder die Instanz durch unbedingte Entscheidung 
über die Kosten, durch Vergleich oder Zurücknahme oder anderweitige Er- 
ledigung beendet ist (§ 93 RK., Art. 7, 21, 36 KG.). Der Eintritt der 
Rechtskraft der Entscheidung ist zur Sollstellung nur dann erforderlich, wenn eine Partei 
zum Armenrechte zugelassen und der Gegner in Kosten vernrteilt ist, von deren Berichtigung 
er oder die arme Partei gemäß § 115, 120 R.3PO einstweilen befreit war (§ 123 R 3O.). 
Die Auslagen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden gemäß Art. 54 KG. mit der 
Entstehung fällig. 
II1 Im Laufe des Verfahrens sind die Kosten zu Soll zu stellen: 
1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 94 Nr. 1 RK#G von Jahr zu Jahr, 
2. im Konkursverfahren nach § 95 Rb., 
3. in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung nach Art. 15 KG., 
4. in Familienfideikommißsachen, Vormundschaftssachen sowie Nachlaß= und Teilungs- 
sachen nach Art. 81, 86, 102, 103 K. 
27. 1 Schuldner der Gebühren und Auslagen bei den Gerichten ist, wem durch ge- 
richtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder wer sie durch 
eine vor dem Gericht abgegebene oder diesem mitgeteilte Erklärung, z. B. in einem 
gerichtlichen Vergleich Uübernommen hat. In Ermanglung eines anderen Schuldners, 
namentlich in den Fällen des § 94 Nr. 1 Re#rK G., ist Schuldner der Gebühren und Aus- 
lagen, wer das Verfahren der Instanz beantragt hat (§8 86, 89 Ref.). 
II Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung der vorzuschießenden Be- 
träge bleibt auch dann bestehen, wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt 
oder von einem anderen übernommen sind (§ 90 Rc# KG.). Ist demnach in einem Rechts- 
streite der Kläger mit der Entrichtung des Gebührenvorschusses nach 8 81 RGKG. im 
Rückstande geblieben, so ist er als Schuldner zur Zahlung des vorzuschießenden Betrags 
auch dann verpflichtet, wenn der Beklagte in sämtliche Kosten des Rechtsstreits verurteilt 
wird und damit dem Staate für die Bezahlung jenes Betrags als zweiter Schuldner 
zu gelten hat. "
	        
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