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II Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung der Kosten und die Prüfung des
Kostenwesens.
A. Das Kostenwesen bei den Notaren, Gerichten, Hezirksämtern und Rentämtern mit Ausnahme
des gerichtlichen Straf kostenwesens.
a) Allgemeine Vorschriften.
26. 1 Die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und Konkurssachen und der Gebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt regelmäßig
erst ein, wenn das Verfahren oder die Instanz durch unbedingte Entscheidung
über die Kosten, durch Vergleich oder Zurücknahme oder anderweitige Er-
ledigung beendet ist (§ 93 RK., Art. 7, 21, 36 KG.). Der Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung ist zur Sollstellung nur dann erforderlich, wenn eine Partei
zum Armenrechte zugelassen und der Gegner in Kosten vernrteilt ist, von deren Berichtigung
er oder die arme Partei gemäß § 115, 120 R.3PO einstweilen befreit war (§ 123 R 3O.).
Die Auslagen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden gemäß Art. 54 KG. mit der
Entstehung fällig.
II1 Im Laufe des Verfahrens sind die Kosten zu Soll zu stellen:
1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 94 Nr. 1 RK#G von Jahr zu Jahr,
2. im Konkursverfahren nach § 95 Rb.,
3. in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung nach Art. 15 KG.,
4. in Familienfideikommißsachen, Vormundschaftssachen sowie Nachlaß= und Teilungs-
sachen nach Art. 81, 86, 102, 103 K.
27. 1 Schuldner der Gebühren und Auslagen bei den Gerichten ist, wem durch ge-
richtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder wer sie durch
eine vor dem Gericht abgegebene oder diesem mitgeteilte Erklärung, z. B. in einem
gerichtlichen Vergleich Uübernommen hat. In Ermanglung eines anderen Schuldners,
namentlich in den Fällen des § 94 Nr. 1 Re#rK G., ist Schuldner der Gebühren und Aus-
lagen, wer das Verfahren der Instanz beantragt hat (§8 86, 89 Ref.).
II Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung der vorzuschießenden Be-
träge bleibt auch dann bestehen, wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt
oder von einem anderen übernommen sind (§ 90 Rc# KG.). Ist demnach in einem Rechts-
streite der Kläger mit der Entrichtung des Gebührenvorschusses nach 8 81 RGKG. im
Rückstande geblieben, so ist er als Schuldner zur Zahlung des vorzuschießenden Betrags
auch dann verpflichtet, wenn der Beklagte in sämtliche Kosten des Rechtsstreits verurteilt
wird und damit dem Staate für die Bezahlung jenes Betrags als zweiter Schuldner
zu gelten hat. "