Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Vorschriften entsprechen und ob die richtige Hinausvergütung der in den Vorschußregistern 
durchgeführten Beträge stattgefunden hat. 
III Die gebührenpflichtigen Verhandlungen der Notare sind ausnahmslos zu prüfen. Bei 
den Gerichten, Bezirksämtern und Rentämtern sind jene Verhandlungen, bei denen der Anfall 
verhältnismäßiger Gebühren in Frage kommt, namentlich die Prozeß= und Konkursakten, die 
Akten im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Vormundschafts= und Nachlaßsachen 2c., 
einer eingehenden Prüfung zu unterstellen, während die übrigen Verhandlungen, wenn nicht 
die Prüfung sämtlicher gebührenpflichtigen Verhandlungen veranlaßt ist (ugl. Abs. IV), stich- 
probenweise zu prüfen sind. 
V Gibt die Behandlung des Kostenwesens bei einer gebührenverrechnenden Behörde zu 
erheblichen Bedenken Anlaß, so kann die Prüfung sämtlicher gebührenpflichtigen Verhand- 
lungen stattfinden. 
Vüber die Prüfung der Verhandlungen hat der Prüfungsbeamte eine Niederschrift auf- 
zunehmen, die dem Notar oder dem bewertenden Beamten zur Abschriftnahme und Beant- 
wortung der Erinnerungen zu übergeben ist. Bei längerer Prüfungsdauer hat dies in 
angemessenen Zeitabschnitten zu geschehen. Die beantwortete Niederschrift ist von dem Notar, 
dem Gerichtsschreiber oder der Behörde der Regierungsfinanzkammer vorzulegen. Für das 
weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Ziff. 63 Abs. III, IV entsprechend. 
65. Neben der örtlichen Prüfung finden bei den gebührenverrechnenden Behörden und 
Beamten Inspektionen des Kostenwesens durch den Regierungsreferenten statt. Dieser hat 
über das Ergebnis der Inspektionen ein Tagebuch zu führen, das der Regierungsfinanz- 
kammer vorzulegen und von dieser mit einer Ubersicht der gebührenverrechnenden Behörden 
und der bei ihnen vorgenommenen Inspektionen und örtlichen Prüfungen — Muster 18 — 
bis spätestens Ende März des auf das Prüfungsjahr folgenden Kalenderjahrs dem Staats- 
ministerium der Finanzen vorzulegen ist. 
66. 1 Nachholungen und Rückvergütungen, die sich auf Grund der Prüfungen (Ziff. 63, 64) 
ergeben, sind durch das Rentamt vorzunehmen. Nachholungen an Gerichtskosten sind nur 
mit Zustimmung des Gerichtsschreibers oder, wenn dieser die Zustimmung verweigert, auf 
Grund gerichtlicher Entscheidung nach S§ 4 RöKG., Art. 45 ff. KG. zulässig. 
II Das Rentamt hat zu jedem Kosten= und Stempelregister ein Nachholungs= und ein 
Rückvergütungsregister zu führen. Die Register sind für das ganze Rechnungsjahr anzulegen 
und den Kosten= und Stempelregistern entsprechend nachzubilden. Die Regierungsfinanz- 
kammern können die Verwendung bestimmter Muster vorschreiben. 
mI Minderungen an noch nicht eingehobenen Sollbeträgen sind, soweit es sich um Anfälle 
des laufenden Rechnungsjahrs handelt, wie Rückvergütungen, andernfalls als Nachlässe zu 
behandeln.
	        
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