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n Erachtet das Rentamt die Zahlungsunfähigkeit nicht als gegeben, so ist auf dessen
Anregung der Fall im nächsten Einzugsregister zu behandeln.
ml Die Vorschriften der Abs. I, II gelten nicht in Forstrügesachen.
87. 1 Die Gerichtsschreiber haben in allen Strafsachen, die nicht durch amtsrichterlichen
Strafbefehl erledigt werden, nach dem Inhaltsverzeichnis als erstes Aktenstück ein Kosten-
verzeichnis — Muster 31 — zu führen. Die Anfertigung des Kostenverzeichnisses kann
mit Ausnahme der Fälle der Privatklage und der Fälle, in denen sich ein Nebenkläger
eines Rechtsmittels bedient, bis zur Sollstellung der angefallenen Beträge im Einzugsre-
gister ausgesetzt werden. Unterbleibt die Sollstellung, sei es in Ermangelung einer zahlungs-
pflichtigen Person oder wegen deren Mittellosigkeit (vgl. Ziff. 86), so entfällt auch die
Führung des Kostenverzeichnisses.
I. In dem Kostenverzeichnisse sind alle in der Sache erwachsenen Kosten (Tagegelder,
Reisekosten, Zeugen= und Sachverständigengebühren usw.) einschließlich der nur für den Fall
der Beitreibung der Kosten von dem Verurteilten aufgerechneten Beträge, ferner die einge-
forderten Gebühren= und Auslagenvorschüsse, die angefallenen Geldstrafen, Gebühren und
sonstigen Gelder sowie die im Laufe des Verfahrens getroffenen Feststellungen über das
Vermögen des Verurteilten vorzumerken.
88. 1. Die Richter und die Staatsanwälte haben die bei der Vornahme von Unter-
suchungshandlungen entstehenden Kosten auf den betreffenden Aktenstücken oder auf einem
in die Akten einzulegenden besonderen Blatte vorzumerken. Sind die Kosten in der Ver-
handlung vor dem erkennenden Gericht erwachsen, so obliegt die Vormerkung dem Vorsitzenden.
II Die Gebühren mehrerer in einer Sache vernommener Zeugen können in einer Summe
vorgemerkt werden.
III Trifft ein Kostenbetrag, z. B. die Tagegelder und Reisekosten einer auswärtigen
Dienstreise, zugleich auf mehrere Strafsachen, so obliegt die Ausscheidung der Kosten auf
die einzelnen Strafsachen dem pPflichtgemäßen Ermessen des die Untersuchung vornehmenden
Beamten. Die Verteilung ist in der Regel nach dem Verhältnisse der für die einzelnen
Strafsachen aufgewendeten Zeit vorzunehmen.
89. 1 Das Rentamt hat nach Empfang der Einzugsregister (Ziff. 83) ohne Verzug
die Einhebung und nötigenfalls die Beitreibung der von den Pflichtigen geschuldeten Be-
träge vorzunehmen. Das Beitreibungsverfahren muß binnen längstens 2 Monaten nach
Empfang der Einzugsregister durchgeführt sein.
II Hinsichtlich der Einhebung von Kostenbeträgen bis zu 20 —KXx mittels Postnachnahme
finden die Vorschriften der Ziff. 34 entsprechende Anwendung. Das Verfahren bei der
Beitreibung bemißt sich, soweit nicht die besonderen Vorschriften der Art. 182 ff. des Forst-
gesetzes Platz greifen, nach den allgemeinen Vorschriften über die zwangsweise Beitreibung