Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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umwandlung (Ziff. 92), auch die uneinbringlichen Kosten, Wert= und Schadenersätze einzu- 
stellen. Die Summen der einzelnen Verzeichnisse sind auf dem letzten Verzeichnisse für das 
Vierteljahr zusammenzustellen und die Endsumme in die Hauptübersicht (Ziff. 96) zu über- 
tragen. Die uneinbringlichen Wert= und Schadenersätze der Gemeinden, Stiftungen und 
Privaten sind mittels eines doppelt herzustellenden Verzeichnisses — Muster 38 — den 
Empfangsberechtigten zur eigenen Beitreibung (Art. 185 des Forstgesetzes) zu überweisen. 
Die Überweisung ist von den Empfangsberechtigten auf der an das Rentamt zurückzuleitenden 
Zweitschrift des Verzeichnisses zu bescheinigen. Die Überweisungsbescheinigungen bilden Belege 
zu dem Verzeichnisse Muster 36. 
94. In Forstrügesachen kann das Rentamt von einem Beitreibungsversuch Umgang 
nehmen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten und der als zivilverantwortlich 
erklärten Personen amtsbekannt ist, und eine Möglichkeit, die geschuldeten Beträge den 
Pflichtigen an ihren Arbeitslöhnen abzuziehen, nicht besteht. Solche Schuldner sind, wenn 
auf Geldstrafe erkannt ist, ausgeschieden von den übrigen Schuldnern in das Verzeichnis 
Muster 35 einzutragen. Sind nur Kosten und Wert= und Schadenersätze geschuldet, so 
sind diese Beträge unter Bestätigung der amtsbekannten Zahlungsunfähigkeit in das Verzeichnis 
Muster 36 unter Abteilung A einzustellen. 
95. Werden Geldstrafen, die in die Verzeichnisse nach Ziff. S6 und 92 aufgenommen 
wurden, zur Abwendung der Freiheitsstrafen nachträglich ganz oder teilweise auf der Gerichts- 
schreiberei erlegt, so sind die eingezahlten Beträge vom Gerichtsschreiber für Rechnung des 
Rentamts anzunehmen, wie neue Anfälle im Einzugsregister zu behandeln und mit diesem 
an das Rentamt abzuliefern. UÜber solche Einnahmen hat der Gerichtsschreiber ein Verzeichnis 
— Muster 39 — zu führen, in das auch die Gebührenvorschüsse (Ziff. 84 Abs. 1) ein- 
zustellen sind. 
96. 1 Die Rentämter haben auf Grund der Einzugsregister vierteljährlich Hauptüber- 
sichten — Muster 40, 41 — herzustellen und diese mit den Einzugsregistern und den 
dazu gehörigen Belegen am Schlusse jedes Vierteljahrs der Regierungsfinanzkammer zur 
Prüfung und Verrechnungseinweisung vorzulegen. Den Ubersichten sind jeweils die Einzugs- 
register des dem abgelaufenen Vierteljahre vorangegangenen Vierteljahrs zugrundezulegen, so 
daß beispielsweise die am Schlusse des ersten Kalendervierteljahrs vorzulegende Ubersicht auf 
Grund der Einzugsregister für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember des voran- 
gegangenen Jahres herzustellen ist. 
1 Die bei der Regierungsfinanzkammer vorzunehmende Prüfung hat sich im wesentlichen 
auf die rechnerische Richtigkeit der aus den Registern in die Ubersicht übertragenen Ziffern, 
auf die richtige Hinausvergütung der den Gemeinden, Armenpflegen usw. zukommenden Straf- 
beträge sowie auf jene Auslagen zu erstrecken, die nicht schon bei der Vorlage des monat-
	        
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