Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 213 
  
KH. Rentamt Muster 1. 
Kosten= und Stempelregister 
des 
K. Notariats 
für den Monat 
19 
Vorschriften über die Führung der Kosten- und Stempelregister der Notare. 
1. Die Spalte 4 hat mit möglichster Vollständigkeit den Vor- und Zunamen, den Wohnort, die Hausnummer und in 
größeren Städten die genaue, dort übliche Bezeichnung der Wohnung der Zahlungspflichtigen zu enthalten. Bei den 
Geschäften, die im Testamentsregister des Notars vorzutragen sind (Testamente, Erbverträge), ist an Stelle der Bezeichnung 
der Zahlungspflichtigen auf die Nummer des Testamentsregisters zu verweisen. 
In der Spalte 5 ist der Verhandlungsgegenstand, dessen Wertsumme sowie die sonstige Grundlage der Abgabenberechnung 
vollständig zu bezeichnen, insbesondere bei Pacht., Miet--, Nahrungs- und ähnlichen Verträgen stets die Anzahl der Jahre 
und der einjährige Betrag des Zinses oder des Bezugswerts, dann in den Fällen der Tarifstelle 23 Abs. 1 A b StG. 
das Verwandtschaftsverhältnis 2c. genau anzugeben. 
Wenn die verrechneten Abgaben wegen gesetzlich vorgesehener besonderer Umstände von den für das Rechtsgeschäft im 
allgemeinen festgesetzten Abgaben abweichen und der Grund hierfür nicht schon aus dem übrigen Vortrag erhellt, ist auf 
die gesetzliche Bestimmung, z B. Tarisstelle 24 Abs. II, III St G., Tarifnummer 11 a Anm. c, 4 Röt G., zu verweisen. 
Sopweit für die Beglaubigung eines Rechtsgeschäfts der gleiche Stempel wie für die Beurkundung zu erheben ist, ist der 
Stempel in der gleichen Spalte wie im Falle der Beurkundung zu Soll zu stellen. 
UÜUbber die in den Spalten 13 bis 16 vorgetragenen Summen ist mit dem Rentamt abzurechnen. 
uDie Spalte 27 hat etwaige Erläuterungen und Bemerkungen, bei Uberweisung von Rückständen an das Rentamt die 
genaue und vollständige Benennung der Vertrags-Gegner oder sonstiger Mitschuldner (Art. 12 ff. StG.) und wenn der 
Notar die Ulrschrift, Ausfertigungen und Abschriften der Urkunde an die Beteiligten ausgehändigt oder für diese an die 
Gerichte oder andere Behörden vorgelegt hat, die Angabe der persönlichen Haftung des Notars (Art. 39 St.) zu ent- 
halten. In derselben Spalte ist, wenn die Überweisung einer Reichsstempelabgabe zur zw n essen Einziehung vor der 
Abrechnung mit dem Rentamte stattgefunden hat, dies unter Beifügung des Datums der Uberweisung vorzumerken.
	        
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