Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 217 
Rentamt Muster 8. 
Notariatsgebühren-Register 
des 
K. Notaratttttttttttttttttt. . . . . . ... 
  
Vorschriften für die Verrechunng 
der Notariatsgebühren und die Führung des Notarialsgebührenregisters im Falle der Führung der 
Notariatsgeschäfte auf Rechnung des Staates. 
. Das Notariatsgebührenregister ist nicht in einem gebundenen Bande, sondern in gleicher Weise wie das Kosten= und 
Stempelregister monatlich anzulegen. 
u In der Spalte IV sind auch die der Gebührenbewertung zu Grunde liegenden Verhältnisse anzugeben, also im Falle der 
Verrechnung von Vertgebühren die Werts= und Gegenstandssumme, bei Feitgebühren die aufgewandte Zeit, bei Zuschlägen 
wegen Vornahme der Geschäfte zur Nachtzeit, am Krankenbette, diese Umstände. Dabei ist stets die angewendete Vorschrift 
der Notariatsgebühren-Ordnung zu bezeichnen. Auch sind in der Spalte IV die Auslagen einzeln anzuführen. Reicht 
der Platz in Spalte IV nicht aus, so kann die Spalte XIII zur Fortsetzung benützt werden. 
Die Kosten für die Umschläge (Decken, Tekturen, Mäntel sind mit je 54 für das Stück in die Spalte VII, die Ent- 
fernungsgebühren in die Spalte VI einzustellen. 
Die entstandenen Auslagen (Spalte X) hat der Notariatsverweser gegen Quittung zu bestreiten. Die Mittel dazu kann 
er, wenn nicht schon die Beteiligten Vorschuß oder Zahlung geleistet haben, vorschußweise von den eingegangenen Notariats- 
gebühren entnehmen. Die Quittungen über die Entrichtung der Auslagen sind dem Notariatsgebührenregister als Belege 
anzufügen und bei der Abrechnung dem Rentamte zu übergeben. llber Post= und Telegraphengebühren bedarf es keiner 
Ouittungen. Staatsgebührenvorschüsse und Besitzveränderungsabgabevorschüssewerden auf Rechnung des Staates nicht geleistet. 
uDie Notariatsverweser haben über ihre Tagegelder und Reisekosten die bei auswärtigen Dienstgeschäften allgemein vorge- 
schriebenen Kostenaufrechnungen anzufertigen und als Belege des Notariatsgebührenregisters an das Rentamt abzugeben. 
uDie Regierungsfinanzkammern haben die Solleinnahmen an Notariatsgebühren (Spalte VI, VII, 1X) zur Verrechnung auf 
den Etat der Gebühren und Stempelabgaben einzuweisen. Die Tagegelder und die Auslagen (Spalte VIII, X) sind im 
Sollbetrag auf den allgemeinen Etat der Justiz zur Verausgabung einzuweisen. 
u Einer förmlichen Einweisung der Kostenaufrechnungen über Tagegelder und Reisekosten (Nr. 5) bedarf es nicht. Als 
Empfangsbescheinigung genügt die bei der Abrechnung auf dem Register gegebene Bescheinigung.
	        
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