Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 235 
5’v)!7m „mn Rentonunt. Muster 10. 
  
Register 
der 
Gerichtsschreiberei des 1. EGerichts 
über die im Monat 
vorgeschossenen Gerichts-Auslagen. 
(Auslagen-Register) 
  
Vorschriften über die Führung des Auslagenregisters. 
1. Zur Verausgabung in diesem Register zeignen sich nur solche Gerichtsauslagen, für deren Bestreitung Vorschüsse von 
den Parteien nicht erlegt wurden. -. — 
DiebenGekichtgbeamteusustehendenTagegeldekundReifekosteuGWNr.öRGKGJbedürfenvotdetsuszahlung 
der Verrechnungseinweisung. « « 
.. « - ! 
, 2 Der Ubertrag der vorgeschossenen Gerichtsauslagen in die Alten oder Kostenverzeichnisse hat sogleich bei der Aus- 
jablung bie Sollstellung im Kosen. und Stempelregister alsbald nach der Fälligkeit, gegebenenfalls bei früherem Rückersatze 
tattzufinden. . 
DetBollzugdicfetÜbertkägeundSollstellungenistindenSpalten7-9desAuslagenregistetöznvermakenJoweit 
dies nicht schon auf den Belegen geschehen ist (s. Muster 9 Spalte 7 und 8). 
3. Die Vorträge in den Spalten 3 und 4 sind kurz und summarisch zu fassen, wenn die näheren Verhältnisse ohnedies 
aus den Belegen ersichtlich sind. 
4. Über die zur Verausgabung in diesem Register geeigneten Auslagen können nach Bedarf mehrere, nach einzelnen 
Auslagengattungen getrennte Register unter Verwendung dieses Musters gpührt werden; hierbei sind die Register auf dem 
J—— fent fortkaufenden römischen Ziffern und mit der Bezeichnung der Auslagengattung zu versehen, für die jedes 
egister geführt wird.
	        
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