Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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2. Frisches Fett unterliegt bei der Einfuhr einer tierärztlichen Untersuchung nach 
den allgemeinen Grundsätzen der wissenschaftlichen Fleischbeschau. Eine chemische 
Untersuchung ist nur in Verdachtsfällen erforderlich. Eine Untersuchung des 
Fettes von Schweinen auf Trichinen findet nicht statt. 
Frisches Fett, das in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung 
zu Bedenken Anlaß gibt, ist von der Einfuhr zurückzuweisen, soweit es 
bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften im § 18 Abs. 1 I1 der Aus- 
führungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetze nicht unschädlich beseitigt 
werden muß. 
3. Die Gebühr für die Untersuchung des in das Zollinland ohne Zusammenhang 
mit dem Tierkörper eingehenden frischen Fettes beträgt O, Mark für jedes 
Kilogramm, mindestens jedoch 50 Pfennig für jede Sendung. 
4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Januar 1915. 
Der Srellvertrerer des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
—1 – 
Nr. 23/358 
P I2. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr 
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des Reichs- 
kanzlers vom 25. Januar 1915, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche 
Reich vom 20. März 1900 (GWVBl. Nr. 18 vom 31. März 1900) bekanntgegeben. 
München, den 3. Februar 1915. 
v. Seidlein.
	        
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