Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 251 
Muster 16. 
Kosten- und Stempelregister 
des 
—N— ——————.—C-217)))) 
für das. Vierteljahr 
  
Vorschriften über die Führung der Kosten- und Stempelregister der Rentämter. 
1. In der Spalte 3 ist bei der Verrechnung von Stempelersatzabgaben nach Art. 21 StG., von 
Stempeln für Mobiliarversteigerungen und sonstigen Stempeln, über deren Anfall besondere, dem Kosten- 
und Stempelregister nicht als Belege angereihte Verzeichniss gesührt werden, die Nummer dieser Verzeich- 
nisse, bei der Verrechnung von Gebühren für Protokolle, Beschlüsse, Verfügungen 2c. die Nummer des 
Geschäftsjournals zu vermerken. 
2. In der Spalte 5 ist der Verhandlungsgegenstand und die sonstige Grundlage der Bewertung mög- 
lichst klar zu bezeichnen. Bei Protokollen und den gleich diesen zu bewertenden Verhandlungen (Art. 157 KG.) 
ist die Geschäftsdauer anzugeben. Soweit nicht schon aus dicsen Angaben die Richtigkeit der verrechneten 
Beträge sich ergibt, wie z. B. in den Fällen der Art. 156 Abs. II, 182 KG., ist auf die gesetzlichen Be- 
stimmungen zu verweisen. 
3. Die Umschreibgebühren sind vierteljahrsweise, die Schreibgebühren für Duplikate und weitere Aus- 
fertigungen von rentamtlichen Steuerkatasterextrakten und für Auszüge aus den rentamtlichen Grundbüchern 
monatlich auf Grund der hierüber geführten Nachweisungen summarisch in die Spalte 6 einzustellen. In 
diese Spalte werden auch die übrigen Schreibgebühren (Art. 171 KG.) sowie die Vorlade= und Zustell- 
gebühren (Art. 173 Abs. 1 Ziff. 5 KG.) — jedoch mit Ausnahme der Zustell-, Mahn= und Vollstreckungs- 
gebühren im Mahn= und Vollstreckungsverfahren — eingestellt. 
4. Die an andere Kassen und Empfangsberechtigte hinauszuvergütenden Gelder, insbesondere Geld- 
strafen, Strafanteile für Armenkassen rc., sind in die Spalte 19 einzustellen und in der Spalte 21 näher 
zu bezeichnen. Die eingegangenen durchlaufenden Gelder (Spalte 25) sind je nach der Sachlage entweder 
sofort nach der Einzahlung oder in regelmäßigen Zeitabschnitten, längstens aber am Schlusse eines jeden 
Monats, an die Empfangsberechtigten hinauszuvergüten. 
5. Die nach der Spalte 24 rückersetzten Auslagen sind zur Deckung der vorschußweise aus den Ge- 
bühreneinnahmen bestrittenen Auslagen zu verwenden. 
6. Die Spalten 8 und 11 sind zur Aufnahme der Stempel nach Tarisstelle 19 St G. bestimmt, die 
bei den unmittelbaren Stadtmagistraten und den Ortspolizeibehörden angefallen und von dort an das 
Rentamt abgeliefert oder überwiesen worden sind. Die bei den Bezirksämtern anfallenden Stempel dieser 
Art werden in den bezirksamtlichen Kosten= und Stempelregistern zu Soll gestellt. 
7. In der Spalte 33 sind die Anfallbelege nach Gattung, Datum 2c. zu bezeichnen; auf den Belegen 
ist die Nummer des Kosten- und Stempelregisters zu vermerken. 
  
  
  
 
	        
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