Nr. 32. 251
Muster 16.
Kosten- und Stempelregister
des
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für das. Vierteljahr
Vorschriften über die Führung der Kosten- und Stempelregister der Rentämter.
1. In der Spalte 3 ist bei der Verrechnung von Stempelersatzabgaben nach Art. 21 StG., von
Stempeln für Mobiliarversteigerungen und sonstigen Stempeln, über deren Anfall besondere, dem Kosten-
und Stempelregister nicht als Belege angereihte Verzeichniss gesührt werden, die Nummer dieser Verzeich-
nisse, bei der Verrechnung von Gebühren für Protokolle, Beschlüsse, Verfügungen 2c. die Nummer des
Geschäftsjournals zu vermerken.
2. In der Spalte 5 ist der Verhandlungsgegenstand und die sonstige Grundlage der Bewertung mög-
lichst klar zu bezeichnen. Bei Protokollen und den gleich diesen zu bewertenden Verhandlungen (Art. 157 KG.)
ist die Geschäftsdauer anzugeben. Soweit nicht schon aus dicsen Angaben die Richtigkeit der verrechneten
Beträge sich ergibt, wie z. B. in den Fällen der Art. 156 Abs. II, 182 KG., ist auf die gesetzlichen Be-
stimmungen zu verweisen.
3. Die Umschreibgebühren sind vierteljahrsweise, die Schreibgebühren für Duplikate und weitere Aus-
fertigungen von rentamtlichen Steuerkatasterextrakten und für Auszüge aus den rentamtlichen Grundbüchern
monatlich auf Grund der hierüber geführten Nachweisungen summarisch in die Spalte 6 einzustellen. In
diese Spalte werden auch die übrigen Schreibgebühren (Art. 171 KG.) sowie die Vorlade= und Zustell-
gebühren (Art. 173 Abs. 1 Ziff. 5 KG.) — jedoch mit Ausnahme der Zustell-, Mahn= und Vollstreckungs-
gebühren im Mahn= und Vollstreckungsverfahren — eingestellt.
4. Die an andere Kassen und Empfangsberechtigte hinauszuvergütenden Gelder, insbesondere Geld-
strafen, Strafanteile für Armenkassen rc., sind in die Spalte 19 einzustellen und in der Spalte 21 näher
zu bezeichnen. Die eingegangenen durchlaufenden Gelder (Spalte 25) sind je nach der Sachlage entweder
sofort nach der Einzahlung oder in regelmäßigen Zeitabschnitten, längstens aber am Schlusse eines jeden
Monats, an die Empfangsberechtigten hinauszuvergüten.
5. Die nach der Spalte 24 rückersetzten Auslagen sind zur Deckung der vorschußweise aus den Ge-
bühreneinnahmen bestrittenen Auslagen zu verwenden.
6. Die Spalten 8 und 11 sind zur Aufnahme der Stempel nach Tarisstelle 19 St G. bestimmt, die
bei den unmittelbaren Stadtmagistraten und den Ortspolizeibehörden angefallen und von dort an das
Rentamt abgeliefert oder überwiesen worden sind. Die bei den Bezirksämtern anfallenden Stempel dieser
Art werden in den bezirksamtlichen Kosten= und Stempelregistern zu Soll gestellt.
7. In der Spalte 33 sind die Anfallbelege nach Gattung, Datum 2c. zu bezeichnen; auf den Belegen
ist die Nummer des Kosten- und Stempelregisters zu vermerken.