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Das Wahlrecht und die Wählbarkeit der im vorhergehenden Absatze be-
zeichneten Zahnärzte gehen verloren, sobald eins der aufgeführten Erfordernisse
bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Sie ruhen während der
Dauer eines Konkurses, während der Dauer des Verfahrens auf Zurücknahme
der zahnärztlichen Approbation oder während der Dauer einer gerichtlichen Unter-
suchung, wenn diese wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen eingeleitet ist,
die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen oder nach sich ziehen
können, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
84.
Einem Zahnarzte, der die Pflichten seines Berufs in erheblicher Weise oder
wiederholt verletzt, oder sich durch sein Verhalten der Achtung, die sein Beruf
erfordert, unwurdig gezeigt hat, ist durch Beschluß des Vorstandes der Zahn-
ärztekammer das Wahlrecht oder die Wählbarkeit oder beides zugleich dauernd
oder auf Zeit zu entziehen. Es ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich über
die gegen ihn erhobene Anschuldigung zu äußern. Zu der Beratung und Be-
schlußfassung über die Entziehung des Wahlrechts ist ein Beauftragter des
Ministers des Innern zuzuziehen; dieser hat das Recht, jederzeit gehört zu werden,
hat jedoch kein Stimmrecht.
Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb vier Wochen von der
Zustellung ab die Beschwerde an den Minister des Innern zu.
Die Bestimmungen über die Entziehung des Wahlrechts finden keine An-
wendung auf Zahnärzte, die als solche ein mittelbares oder unmittelbares Staats-
amt bekleiden.
85.
Die Wahlen finden alle drei Jahre im November, das erste Mal zu einer
vom Minister des Innern zu bestimmenden Zeit, statt. Der dreijährige Zeit-
raum, für den die Mitglieder gewählt werden, beginnt mit dem Anfange des
nächstfolgenden Jahres. Bei der ersten Wahl bestimmt der Minister des Innern
Beginn und Dauer der Wahlperiode.
Vor jeder Wahl ist für jeden Wahlbezirk, das erste Mal von dem zu-
ständigen Oberpräsidenten, in künftigen Fällen von dem Vorstande der Zahn-
ärztekammer, eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen. Diese ist in jedem
Kreise (Oberamtsbezirk) im Laufe des dritten Monats vor der Wahl vierzehn
Tage öffentlich auszulegen, nachdem die Zeit und der Ort der Auslegung vorher
öffentlich bekannt gemacht sind. Einwendungen gegen die Liste sind unter Bei-
fügung der erforderlichen Bescheinigungen binnen vierzehn Tagen nach beendigter
Auslegung bei dem Vorstande der Zahnärztekammer — das erste Mal bei dem
zuständigen Oberpräsidenten — anzubringen. Gegen die hierauf ergehende Ent-
scheidung findet innerhalb vierzehn Tagen Beschwerde an den Minister des Innern
statt, der endgültig entscheidet.