Nr. 6. 17
gekanntwachung, betresfend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 25. Januar 1915.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des Artikels 1 der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 32), be-
treffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.,
wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden Ab-
satzes — Bekanntmachung vom 21. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau,
Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit
solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeich-
neten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur
Zahlung vorgezeigt: «
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist,
am 31. März 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914
bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf
Monaten;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Jannar 1915 bis
einschließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2
der Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Füälligkeitstag des Wechsels,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am