Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 277 
Muster 24. 
Tagebuchs-Auszug 
und 
Rostenaufrechnung 
über 
Tagegelder und Reisekosten 
für die nachbezeichneten 
ausgeführten Dienstreisen. 
  
Bemerkungen: 
1. Bei der Herstellung der Tagebuchsauszüge sind die Vorschriften der Bekanntmachung vom 2. März 1875 
über die Aufrechnung der Tagegelder und BNeisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften rc., insbesondere 
jene unter Ziff. XIV zu beachten (vgl. IMBl. S. 58, FMl. S. 46). 
2. Eine Verteilung der Tagegelder und Reisekosten auf mehrere bei einer Dienstreise in verschiedenen Straf- 
sachen vorgenommene Untersuchungsverhandlungen ist in den Tagebüchern nicht erforderlich.
	        
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