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jedoch eine Einschränkung nach Art. 2 StG. Danach sind solche Urkunden in Bayern nur
dann stempelpflichtig, wenn sie in Bayern errichtet sind. Sind sie außerhalb Bayerns
errichtet, so unterliegen sie dem Stempel nur dann, wenn sie in Bayern befindliche Gegen-
stände betreffen oder in Bayern zu erfüllen sind, und wenn überdies wenigstens einer der
Beteiligten zur Zeit der Errichtung in Bayern seinen Wohnsitz hat oder von den Urkunden
in Bayern Gebrauch gemacht wird. Außerhalb Bayerns ausgestellte Vollmachten unter-
liegen dem Stempel in Bayern, wenn von ihnen in Bayern Gebrauch gemacht wird.
5. Die außer den Urkunden des privaten Rechtsgeschäftsverkehrs dem Stempel unter-
stellten Urkunden über Genehmigungen, Bestätigungen, Erlaubniserteilungen und Verleihungen —
Tarifstellen 19, 20, 40 — werden ebenso wie die weiter noch in den Tarifstellen 1, 6,
7, 10, 11, 12, 15, 21, 26, 31, 32, 33, 44, 45 aufgeführten Abschriften, Aus-
fertigungen, Beglaubigungen, Zeugnisse, Protokolle, Ausweiskarten (Jahreskarten für Auto-
maten, Fischerkarten, Jagdkarten) und ähnlichen Urkunden von bayerischen Notaren, Behörden,
Beamten, Prüfungskommissionen, Amtsärzten, Pfarrämtern ausgestellt. Die Stempeldpflicht
ist an das Vorliegen solcher amtlichen Urkunden geknüpft.
6. Nach Art. 197 des Kostengesetzes werden die Vorschriften des Stempelgesetzes durch
das Kostengesetz nicht berührt. Sofern eine Urkunde nach den Vorschriften des Stempel-
gesetzes und des dazu gehörenden Tarifs stempelpflichtig ist, wird daher an der Stempel-
pflicht dadurch nichts geändert, daß die Urkunde in einem nach den Vorschriften des Kosten-
gesetzes kostenpflichtigen Verfahren errichtet ist. Wird z. B. in einer Nachlaßsache vom
Nachlaßgericht ein Nachlaßauseinandersetzungsvertrag beurkundet, so unterliegt diese Beur-
kundung des Nachlaßgerichts dem Stempel der Tarifstelle 9 ohne Rücksicht darauf, daß in
der Nachlaßsache Gebühren nach Art. 93 ff. KG. angesetzt werden. Ebenso ist, wenn bei
einer Distriktsverwaltungsbehörde in einer dort anhängigen Sache eine Vollmacht zu Protokoll
erklärt wird, für die Vollmacht der Stempel der Tarifstelle 43 zu erheben ohne Rücksicht
darauf, daß für die Aufnahme des Protokolls die Protokollgebühr des Art. 153 KG. an-
gesetzt wird.
7. Der II. Abschnitt des Stempelgesetzes hat in seinem ersten Teile (Art. 19, 20)
die Erhebung einer dem Grundstücksübertragungsstempel (Immobiliarstempel) entsprechenden
Verkehrssteuer in solchen Fällen zum Gegenstand, in denen sich der Ubergang von in Bayern
gelegenen Grundstücken oder den Grundstücken gleichstehenden Rechten auf anderem als rechts-
geschäftlichen Wege vollzieht und infolgedessen für die Erhebung eines Urkundenstempels die
erforderliche urkundliche Unterlage fehlt (Stempelersatzabgabe). Im zweiten Teile (Art. 21)
ist eine Stempelersatzabgabe geregelt, die alle 20 Jahre von dem in Bayern gelegenen, in
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestehenden Vermögen von juristischen Personen,
Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinen als Ersatz dafür erhoben werden sehz daß an