Nr. 32. 327
Fälligkeit des Kaufpreises durch das mitbeurkundete Geschäft beeinflußt sind oder daß sonst
die Eingehung der Verbindlichkeit in diesem Geschäfte für den Kaufvertrag eine Gegenleistung
bildet (Entscheidungen des Obersten Landesgerichts in Zivilsachen Bd. 9 S. 175, Entscheidungen
des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 64 S. 35). Wird in einem Kaufvertrage bei Aus-
weisung des Kaufpreises zur Sicherung des nicht bar zu zahlenden Kaufspreisteils Hypothek
bestellt, so ist diese Hypothekbestellung gemäß Art. 9 Abs. IV nicht besonders zu versteuern.
Auch Vereinbarungen über Konkurrenzverbote, Konventionalstrafen u. dgl. sind in der Regel
keine selbständig stempelpflichtigen Rechtsgeschäfte. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-
vollstreckung in dem schuldbegründenden Vertrag ist kein selbständig zu bewertendes Geschäft,
sondern lediglich eine Vertragsbedingung. Die in einem Pachtvertrag enthaltene Einräumung
eines Vorkaufsrechts für den Pächter ist selbständig zu verstenern.
17. Zu Art. 12.
I Zur Entrichtung des Stempels (subjektive Stempelpflicht) ist bei den von bayerischen
Behörden oder Beamten einschließlich der Notare vorgenommenen Beurkundungen verpflichtet,
wer die Beurkundung veranlaßt hat (Abs. I Ziff. 1). Bei Privaturkunden aber schulden
den Stempel, soweit einseitige Verpflichtungen oder Erklärungen in Frage stehen, die Aus-
steller der Schriftstücke (Abs. 1 Ziff. 2), soweit Verträge in Frage stehen, in der Regel alle
Teilnehmer (Abs. I Ziff. 8). Für einzelne Arten von Geschäften bemißt sich die Stempel-
pflicht nach Abs. I Ziff. 3—7. Bei Versteigerungen der in der Tarifstelle 41 B bezeich-
neten Art — sogenannten freiwilligen Versteigerungen — sind zur Zahlung des Stempels
alle Teilnehmer verpflichtet; als Teilnehmer gelten der Versteigerer und der Ansteigerer, dem
der Zuschlag erteilt wird. ·
UWenneinRechtsgeschäftdnrcheincnStellvertreterodekdnrcheinenimcigenenNamen
handelnden Beauftragten vorgenommen wird, so sind zur Zahlung des Stempels grundsätzlich
der Vertreter und der Vertretene verpflichtet. Ausgenommen sind Rechtsanwälte und gesetz—
liche Vertreter. Steht z. B. dem Vertreter die Vertretungsmacht kraft elterlicher Gewalt
oder als Vormund oder Beistand oder Pfleger zu, so ist nur der Vertretene zur Zahlung
des Stempels verpflichtet. Der Rechtsanwalt haftet jedoch für den Vollmachtsstempel.
18. Zu Art. 13, 14.
1 Der Art. 13 stellt die allgemeinen Grundsätze auf, daß mehrere nach Art. 12 zur
Zahlung des Stempels Verpflichtete für den Stempel als Gesamtschuldner haften, ferner
daß Vereinbarungen der Parteien untereinander über die Verpflichtung zur Tragung des
Stempels der Staatskasse gegenüber unwirksam sind und demnach die im Art. 12 begründete
subjektive Stempelpflicht nicht berühren.
61