Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 327 
Fälligkeit des Kaufpreises durch das mitbeurkundete Geschäft beeinflußt sind oder daß sonst 
die Eingehung der Verbindlichkeit in diesem Geschäfte für den Kaufvertrag eine Gegenleistung 
bildet (Entscheidungen des Obersten Landesgerichts in Zivilsachen Bd. 9 S. 175, Entscheidungen 
des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 64 S. 35). Wird in einem Kaufvertrage bei Aus- 
weisung des Kaufpreises zur Sicherung des nicht bar zu zahlenden Kaufspreisteils Hypothek 
bestellt, so ist diese Hypothekbestellung gemäß Art. 9 Abs. IV nicht besonders zu versteuern. 
Auch Vereinbarungen über Konkurrenzverbote, Konventionalstrafen u. dgl. sind in der Regel 
keine selbständig stempelpflichtigen Rechtsgeschäfte. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangs- 
vollstreckung in dem schuldbegründenden Vertrag ist kein selbständig zu bewertendes Geschäft, 
sondern lediglich eine Vertragsbedingung. Die in einem Pachtvertrag enthaltene Einräumung 
eines Vorkaufsrechts für den Pächter ist selbständig zu verstenern. 
17. Zu Art. 12. 
I Zur Entrichtung des Stempels (subjektive Stempelpflicht) ist bei den von bayerischen 
Behörden oder Beamten einschließlich der Notare vorgenommenen Beurkundungen verpflichtet, 
wer die Beurkundung veranlaßt hat (Abs. I Ziff. 1). Bei Privaturkunden aber schulden 
den Stempel, soweit einseitige Verpflichtungen oder Erklärungen in Frage stehen, die Aus- 
steller der Schriftstücke (Abs. 1 Ziff. 2), soweit Verträge in Frage stehen, in der Regel alle 
Teilnehmer (Abs. I Ziff. 8). Für einzelne Arten von Geschäften bemißt sich die Stempel- 
pflicht nach Abs. I Ziff. 3—7. Bei Versteigerungen der in der Tarifstelle 41 B bezeich- 
neten Art — sogenannten freiwilligen Versteigerungen — sind zur Zahlung des Stempels 
alle Teilnehmer verpflichtet; als Teilnehmer gelten der Versteigerer und der Ansteigerer, dem 
der Zuschlag erteilt wird. · 
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handelnden Beauftragten vorgenommen wird, so sind zur Zahlung des Stempels grundsätzlich 
der Vertreter und der Vertretene verpflichtet. Ausgenommen sind Rechtsanwälte und gesetz— 
liche Vertreter. Steht z. B. dem Vertreter die Vertretungsmacht kraft elterlicher Gewalt 
oder als Vormund oder Beistand oder Pfleger zu, so ist nur der Vertretene zur Zahlung 
des Stempels verpflichtet. Der Rechtsanwalt haftet jedoch für den Vollmachtsstempel. 
18. Zu Art. 13, 14. 
1 Der Art. 13 stellt die allgemeinen Grundsätze auf, daß mehrere nach Art. 12 zur 
Zahlung des Stempels Verpflichtete für den Stempel als Gesamtschuldner haften, ferner 
daß Vereinbarungen der Parteien untereinander über die Verpflichtung zur Tragung des 
Stempels der Staatskasse gegenüber unwirksam sind und demnach die im Art. 12 begründete 
subjektive Stempelpflicht nicht berühren. 
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