Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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2. eine längere Aufstallung der Tiere ist nur zulässig bei dauernder tierärztlicher 
Beaufsichtigung und an Orten, an denen eine Berührung des Viehes mit Vieh- 
beständen, die nicht zur Verpflegung des Heeres und der Marine bestimmt sind, 
ausgeschlossen ist. 
München, den 9. Februar 1915. 
J. A. 
Ministerialrat v. Hraun. 
Auszug aus der Adels-Matrikel der Generalmajor und Kommandeur der 
des Königreichs. 4. Infanterie-Brigade Karl Ritter von Schoch 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen unter Lit. 8, Fol. 162 und der Oberst und 
für ihre Person als Ritter des Militär= Kommandeur des K. 15. Infanterie-Regiments 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse am Ludwig Ritter von Tutschek unter Lit. D, 
1. Februar 1915: Fol. 22. 
 
	        
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