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dem Rentamte zur Versteuerung vorzulegen. Ferner haben die Amtsärzte und die Pfarrer
die von ihnen ausgestellten stempelpflichtigen Zeugnisse (Tarifstellen 44b, 44 c) vor der
Aushändigung (vgl. Art. 39 Abs. I Satz 2 St .) für Rechnung der Pflichtigen mit der
erforderlichen Stempelmarke zu versehen.
21. Zu Art 18.
1 Die Vorschriften über die Zeit der Erfüllung der Stempelpflicht beruhen auf dem Grund-
satze, daß sowohl Behörden, Beamte und Notare als auch Privatpersonen die Urkunden, bei
deren Errichtung sie mitgewirkt haben und hinsichtlich deren ihnen die Sorge für die Er-
füllung der Stempelpflicht obliegt, wenn nicht schon vorher, jedenfalls versteuern sollen, bevor
sie die Urkunden aus der Hand geben. Soveit hiernach die Versteuerung nicht schon in
kürzerer Frist erforderlich wird, ist für die Erfüllung der Stempelpflicht eine Frist von zwei
Wochen zugelassen. Die Frist beginnt mit dem Eintritte der Stempelpflicht. Ausnahmen
sind jedoch vorgesehen im Abs. 1I unter Ziff. 2 (Rückkehr der Beteiligten nach Bayern), dann
im Abs. II.
II! In den Fällen, in denen der Stempel nicht durch Stempelmarkenverwendung, sondern
durch Einzahlung bei Notaren, Gerichten oder Behörden zu entrichten ist, darf die zwangs-
weise Einhebung vor Ablauf der Fristen des Art. 18 nicht beginnen, dagegen wird der Ansatz
und die Sollstellung des Stempels nicht dadurch gehindert, daß die Fristen des Art. 18 noch
nicht abgelaufen sind.
22. Zu Art. 19 bis 22.
1 Der Art. 19 regelt die StempelersatzaPbgabe für die Fälle, in denen das Eigentum an
einem Grundstück oder den Grundstücken gleichstehenden Rechte anders als auf rechtsgeschäft-
lichem Wege übergeht. Die Stempelersatzabgabe des Art. 19 entspricht der früheren Besitz-
veränderungsgebühr (Art. 252 ff. GG.). Der Hauptfall der Anwendung des Art. 19 ist
der Ubergang im Erbwege. Die Stempelersatzabgabe des Art. 19 gelangt aber insbesondere
auch zur Erhebung beim UÜbergang im Wege der Zwangsenteignung (Art. 16 ff. des Ausf.Ges.
zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 1899), beim Ubergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Falle des § 306
HG#., bei der Zuteilung von Verlandungsflächen nach Art. 11 des Wassergesetzes. Die Bestim-
mungen im Abs. III, IV Ziff. 3, 4, Abs. V bis VII entsprechen sachlich den Bestimmungen der
Art. 253 bis 255 GG mit den Ausnahmen, daß die Abgabe bei Gegenständen mit einem Werte
bis zu 2000 — eins vom Hundert beträgt, ferner, daß die Erhebung der Stempelersatz-
abgabe bei der Nachfolge in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erbgüter
(Art. 254 GG.) mit Rücksicht auf die in der Tarifstelle 20 B vorgesehene jährliche Abgabe
in Wegfall gekommen ist.