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Gerichte von tatsächlichen Feststellungen wie Werts= oder Ertragsfeststellungen tunlichst zu
entlasten.
IAl Nach den Vorschriften des Stempeltarifs sind die meisten und zwar gerade die wich-
tigsten Stempel vom Werte des Gegenstandes zu berechnen (z. B. Tarisstelle 2 B
2 C, 9, 14, 17, 23, 25, 29, 34, 38, 43). Deshalb ist es unerläßlich, daß in jenen
Fällen, in denen der Gegenstand nicht in einem bestimmten Geldbetrage besteht, der Wert
des Gegenstandes von den Beteiligten zum Zwecke der Abgabenberechnung angegeben wird.
Beurkundet daher z. B. ein Noter eine Vollmacht, einen Tauschvertrag oder einen Nachlaß-
auseinandersetzungsvertrag, so hat er die Beteiligten zur Angabe des Wertes zu veranlassen
(Art. 35 Abs. 1); nötigenfalls ist die Wertangabe auf dem im Art. 35 Abs. II bezeich-
neten Wege durch das Rentamt zu erzwingen. Besteht dagegen der Gegenstand in einem
bestimmten Geldbetrage, so ist der Stempel ohne weiteres aus diesem Geldbetrage zu er-
heben; es entfällt daher selbstverständlich eine weitere Wertangabe (Art. 29 Satz 1).
Iv Wenn Gegenstände um einen bestimmten in Geld ausgedrückten Preis überlassen
werden, ist für die Regel davon auszugehen, daß der Wert des Gegenstandes in dessen
Preis Ausdruck findet. Der Stempel ist daher in solchen Fällen, trotzdem nach dem Tarif
der Wert des Gegenstandes maßgebend ist, regelmäßig auf der Grundlage des ver-
einbarten Preises zu berechnen. Dagegen ist auch in solchen Fällen auf die Angabe des
Wertes durch die Beteiligten zu dringen und sind nötigenfalls Wertermittlungen einzuleiten,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Preisfestsetzung durch besondere, namentlich im
Verhältnisse der Vertragschließenden zu einander liegende Umstände beeinflußt war, oder
wenn der Verdacht besteht, daß die Preisangabe nicht der wirklichen Preisvereinbarung,
sonach nicht dem wahren Vertragswillen der Parteien entspricht.
Stempelpflichtige Vorgänge, bei denen die Preisfestsetzung durch besondere Umstände
beeinflußt zu sein pflegt, sind zunächst die Erwerbe im Wege der Zwangsversteigerung.
Hier wird nicht selten der Zuschlag für ein Meistgebot erteilt, das hinter dem Werte des
Gegenstandes erheblich zurückbleibt, z. B. wenn der Einsteigerer einer der ersten Hypothek-
gläubiger ist. In der Praxis wird der einsteigernde Hypothekgläubiger regelmäßig nur die
ihm im Range vorgehenden Forderungen ausbieten; ist er der erste Hypothekgläubiger, so
kann ihm der Gegenstand der Beschlagnahme um ein nur geringes Bargebot zugeschlagen werden.
Bei einem derartigen geringfügigen oder wenigstens hinter dem gemeinen Werte erheblich zurück-
gebliebenen Meistgebote muß auf den Gegenstandswert zurückgegriffen werden. Dagegen wird die
Bewertung nach dem Meistgebot in der Regel unbedenklich stattfinden können, wenn der Ein-
steigerer ein Fremder oder einer der letzten Hypothekgläubiger ist, das Meistgebot tatsächlich
als das Ergebnis eines freien Wettbewerbs sich darstellt und hinsichlich seiner Höhe nicht in einem
augenscheinlichen Mißverhältnisse zum gemeinen Werte des Gegenstandes der Beschlagnahme steht.