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Beaustaudung einer Wert- oder Preisangabe nicht vermeiden, so ist tunlichst auf die Er—
zielung einer gütlichen Einigung über den Wert des Gegenstandes hinzuwirken.
26. Das Verfahren nach Art. 36 hat den Zweck, in Streitfällen den Wert des
stempelpflichtigen Gegenstandes festzustellen; aus dem festgestellten Werte ist alsdann der
Stempel zu berechnen. Die Wertsfestsetzung durch gütliche Einigung oder durch das Gericht
ist eine endgültige und wirkt bei Geschäften, an denen mehrere Personen beteiligt sind,
gegenüber allen Beteiligten. Hieraus ergibt sich, daß im Verfahren nach Art. 36 bei zwei-
seitigen Verträgen nicht bloß der Vertragsteil, der den Stempel zur Zahlung übernommen
hat, sondern auch der Vertragsteil, der nach Art. 12 des Gesetzes Mitschuldner ist, als
beteiligt erscheint. Der Wertanschlag des Art. 36 Abs. 1 ist daher bei zweiseitigen Ver-
trägen beiden Vertragsparteien bekanntzugeben. Erhebt nur eine Partei dagegen Einwen-
dungen, so ist die gerichtliche Wertermittlung (Art. 36 Abs. II) einzuleiten. Das Recht,
einen Schätzmann zu benennen, kommt in diesem Falle nur der Partei zu, die Erinnerungen
erhoben hat, auch können im Falle des Unterliegens die Kosten nur dieser Partei über-
bürdet werden (Art. 36 Abs. III).
27. Der Art. 37 trifft Vorsorge dagegen, daß etwa Staatsbehörden, Gemeinde-
behörden oder Beamte es ablehnen, den Ersuchen der Steuerstellen oder der mit der Fest-
setzung und Erhebung der Stempelabgaben betrauten sonstigen Behörden, Beamten oder
Notare um Auskunftserteilung über Verhältnisse, die für die Feststellung der Stempel-
abgaben von Bedeutung sind, zu entsprechen. Er verpflichtet daher diese Behörden und
Beamten einschließlich der Notare zur Ausfschlußerteilung auf Verlangen über Umstände,
die für die Abgabenpflicht erheblich und amtlich zu ihrer Kenntnis gelangt sind.
28. Zu Art. 38 bis 40.
1 Der Art. 38 verpflichtet die bayerischen Behörden und Beamten sowie die bayerischen
Notare, hinsichtlich der ihnen amtlich zu Handen kommenden Urkunden auf die Erfüllung
der Stempelpflicht zu achten und von den hierbei wahrgenommenen Verkürzungen oder
sonstigen Zuwiderhandlungen der Steuerstelle d. h. dem Rentamt ihres Bezirkes Mitteilung
zu machen. Die Mitteilungspflicht ist jedoch auf privatschristliche Urkunden beschränkt, hat
für diese aber auch dann zu gelten, wenn sie von einer öffentlichen Behörde oder einem
Notar beglaubigt sind.
I1 Der Art. 39 nimmt zur Sicherung des Stempelaufkommmens die Mitwirkung der
beurkundenden bayerischen Notare, Mitglieder der Schiedsgerichte, Amtsärzte und Pfarrer, ab-
gesehen davon, daß diese Personen bereits nach Maßgabe der Art. 15 Abs. I Ziff. 2, 3,
Art. 16, 17 bei der Erfüllung der Stempelpflicht tätig zu sein oder für die Erfüllung der
Stempelpflicht zu sorgen haben, insofern noch besonders in Anspruch, als er diesen Personen
untersagt, die von ihnen aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden vor der Stempel-