Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 339 
entrichtung auszuhändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften davon zu erteilen. Der 
bayerischen Notaren ist auch verboten (Abs. II), Urschriften, Ausfertigungen oder Abschriften 
ihrer Urkunden vor der Stempelentrichtung zum grundbuchamtlichen Vollzug oder zu sonstigen 
Zwecken an die Gerichte oder an andere Behörden vorzulegen. Für den Fall der Nicht- 
beachtung dieser Verbote haften die im Art. 39 bezeichneten Personen für die Stempelabgabe 
persönlich, wenn sie von den Abgabenpflichtigen nicht beigebracht werden kann. 
29. Zu Art. 41 bis 46. 
1 In den Art. 41 bis 46 ist der Rechtsmittelweg für die Stempel und die Stempel- 
ersatzabgaben geregelt. Als Rechtsmittelweg ist das vereinfachte gerichtliche Beschwerdever- 
fahren zugelassen, das im Gebührengesetze wegen des Ansatzes von Gebühren für Notariats- 
urkunden vorgesehen war. Danach findet gegen die Anforderung eines Stempels oder einer 
Stempelersatzabgabe Beschwerde an das Landgericht statt, in dessen Bezirk die zu- 
ständige Steuerstelle ihren Sitz hat. Unter der zuständigen Steuerstelle ist das Rentamt 
zu verstehen, von dem die Anforderung der Abgabe ausgegangen ist, oder wenn die Abgabe 
von einem Notar, einem Beamten oder einer Behörde angefordert ist, das Rentamt, mit 
dem der Notar, der Beamte, oder die Behörde über die Stempelabgaben abrechnet. 
11 Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde an das 
Oberste Landesgericht zulässig. 
Ul Die Einlegung der Beschwerde ist an eine Frist nicht gebunden. Sie ist daler 
solange möglich, als nicht Verjährung eingetreten ist (Art. 125 des Ausf. Ges. zum BGB.). 
Dagegen ist die weitere Beschwerde nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen von der 
Zustellung der Entscheidung des Landgerichts an zulässig. 
!V Im übrigen geben die Art. 41 bis 45 lediglich die Bestimmungen in den Art. 47 
bis 50, 52 GG. wieder. Neu ist nur, daß die Beschwerde und die weitere Be- 
schwerde auch durch Erklärung zum Protokoll des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts ein- 
gelegt werden können und daß es der Zuziehung eines Rechtsanwalts bei Einlegung der 
weiteren Beschwerde mittels Beschwerdeschrift nicht bedarf, wenn die weitere Beschwerde von 
dem Notar eingelegt wird, der die Urkunde aufgenommen oder beglaubigt hat, ferner daß 
auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Kostentragung sowie über die Beweis- 
aufnahme entsprechende Anwendung zu finden haben. 
V Nach Art. 46 sind in Fällen, in denen der Tarif Rahmenstempel vorsieht (Tarif- 
stelle 19, Tarifstelle 40 F), die von einer Behörde innerhalb des im Tarife bestimmten 
Rahmens festzusetzen sind (Art. 26), solche Festsetzungen insoweit, als sie von der zustän- 
digen Behörde innerhalb des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens, also innerhalb des im 
Tarife bestimmten Rahmens erfolgen, der Nachprüfung und Abänderung durch die Gerichte 
im Beschwerdeverfahren entzogen.
	        
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