Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Abs. 1 und im § 114 des Reichsstempelgesetzes. Der Art. 54 sieht besondere Strafen 
für den unbefugten Handel mit Stempelzeichen vor. In den Art. 55, 56 sollte hinsicht- 
lich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Verfolgung von strafbaren Zuwiderhand-= 
lungen gegen das Gesetz und die Vollzugsvorschriften, hinsichtlich der Verjährung der Straf- 
verfolgung und der Vollstreckung rechtskräftig ausgesprochener Strafen sowie hinsichtlich der 
Verjährung der Stempelabgaben nur das frühere Recht (Art. 298, 299 GG., Art. 124 des 
Ausf.Ges. zum BG.) beibehalten werden. 
II Zu den Kosten, von denen die Beteiligten nach Art. 57 befreit sind, gehören auch 
die Postgebühren. 
33. Zu Art. 58 bis 60. 
1 Die Art. 58 bis 60 bilden die Grundlage für die Organisation des Stempelwesens. 
Das Gesetz selbst schreibt im Art. 58 vor, daß die Verwaltung des Stempelwesens den 
Finanzbehörden nnter der Leitung des Staatsministeriums der Finanzen obliegt. 
II Auf Grund des Art. 59 ist durch den § 1 Abs. II der Verordnung vom 28. De- 
zember 1914 die Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten der Aussichtsbehörden 
den Regierungsfinanzkammern, die Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten der 
Stenerstellen den Rentämtern übertragen. 
III Auf Grund des Art. 60 Abs. II ist im § 7 der Verordnung vom 28. Dezember 
1914 bestimmt, daß den Gerichtsvollziehern und den Gemeindebehörden (den kreisunmittel- 
baren und den unter einem Bezirksamte stehenden) außer dem Ansatz und der Einhebung 
der bei ihnen anfallenden Stempel auch deren zwangsweise Beitreibung obliegt. 
34. Zu Art. 61. 
! Der Art. 61 hat den Zweck, den Aufsichtsbehörden, deren Prüfungsbeamten und den 
Steuerstellen die erforderliche Beaufsichtigung und Uberwachung der Beobachtung des Gesetzes 
zu ermöglichen. Er begründet für die bayerischen Behörden, Beamten und Notare die 
Verpflichtung, den Aufsichtsbehörden, deren Prüfungsbeamten und den Steuerstellen auf 
Verlangen die stempelpflichtigen Verhandlungen vorzulegen sowie die Einsicht ihrer Akten, 
Bücher und Schriftstücke zu gestatten und dehnt diese Verpflichtung auch auf Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung sowie auf solche Personen aus, die öffentliche Mobiliarversteigerungen 
gewerbsmäßig veranstalten. 
I1 Bei Privatpersonen sind regelmäßige Stempelprüfungen und ähnliche Kontrollen grund- 
sätzlich nicht vorzunehmen. Solche Personen sind nur verpflichtet, die über bestimmt zu 
bezeichnende einzelne Geschäfte errichteten Urkunden samt dem darauf bezüglichen Schrift- 
wechsel zur Einsicht vorzulegen, ferner auf Verlangen über die Beobachtung des Gesetzes 
und der Vollzugsvorschriften in solchen Fällen sich auszuweisen, in denen der dringende
	        
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