Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 345 
IV Der Stempel für die Eintragungsbewilligung wird erstattet, wenn die Rechtsänderung 
im Grundbuche nicht eingetragen wird. Die Erstattung erstreckt sich nicht auf den Beurkundungs- 
stempel von 2 Mark nach der Tarifstelle 30, wenn die Eintragungsbewilligung von einem 
bayerischen Notar beurkundet war. Wegen des Erstattungsverfahrens vgl. Ziff. 92 Abs. I 
unten. 
V Der in der Tarifstelle 24 Abs. II erwähnte Nachweis ist dem beurkundenden Notar 
oder dem Gerichtsschreiber des Grundbuchamts zu liefern, dem die Erhebung des Stempel für 
die Bestellung der Hypothek oder die Eintragungsbewilligung obliegt. Ist der Nachweis 
als erbracht anzusehen, so hat der Notar oder der Gerichtsschreiber, wenn noch nicht mit 
dem Rentamt abgerechnet ist, die Stempelberechnung richtig zu stellen, anderenfalls hat er 
beim Rentamte das Erforderliche zu veranlassen. 
38. Zu Tarifstelle 2 B. 
Die Regelung des Stempels in der Tarifstelle 2 B entspricht, abgesehen von dem 
ermäßigten Satze von 2 vom Tausend bei Gegenständen bis zu 2000 K, dem früheren 
Rechte (Art. 149 Abs. I Satz 1, Abs. II GG.). Werden durch die Anteilsabtretung alle 
Anteile am Nachlasse oder an der fortgesetzten Gütergemeinschaft in einer Hand vereinigt, 
so ist neben dem Stempel der Tarifstelle 2 B von den zum Nachlaß oder Gesanitgut 
gehörenden, in Bayern gelegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten die Stempel- 
ersatzabgabe zu erheben (Art. 20 Abs. I, III St .). 
39. Zu Tarifstelle 2 C. 
1 In der Tarifstelle 2 C ist die Versteuerung der Abtrelung aller sonstigen nicht unter 
die Tarifstellen 2 A oder B oder unter die Tarifstellen 23 Abs. II und 41 A Abs. IV, V. 
fallenden Forderungen und den beweglichen Sachen gleichstehenden Rechte geregelt. Die 
Stempelpflicht tritt nur ein, wenn die Abtretung von einem bayerischen Notar beurkundet 
oder beglaubigt ist. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob die Annahmeerklärung des 
neuen Gläubigers mit beurkundet ist oder nicht. Für die Stempelpflicht genügt es, daß 
die Urkunde lediglich die Erklärung des abtretenden Gläubigers enthält. Der Stempel ist 
vom Werte der abgetretenen Forderungen oder Rechte zu erheben. Bei Geldforderungen 
gilt als Wert der in der Urkunde enthaltene Nennbetrag der Geldforderung (Art. 29 StG.). 
II Selbstverständlich ist der Abtretungsstempel insoweit nicht zu entrichten, als die Reichs- 
gesetzgebung entgegensteht. Dies trifft z. B. zu für die Abtretung der Rechte am Gesellschafts- 
vermögen (Abtretung von Gesellschaftsanteilen, Tarifnummer 1 Ae Ziff. 1 des Reichs- 
stempelgesetzes), für die Abtretung von Forderungen, die zum Vermögen einer Gesellschaft 
gehören, an einen Gesellschafter oder dessen Erben (Tarifnummer 1 Ae Ziff. 2 des Reichs- 
stempelgesetzes). 
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