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40. Zu Tarifstelle 3.
1 Die Tarifstelle 3 gibt sachlich die Bestimmungen des Art. 163 GG. wieder. Geändert
ist nur, daß bei einem Gegenstandswerte von nicht mehr als 200 —M nicht wie früher
ein Zehntel der Sätze des § 8 des Reichsgerichtskostengesetzes, sondern der Betrag von
50 Pfennig erhoben werden soll. Der Beurkundung des Rechtsgeschäfts ist die Erklärung
der Eintragungsbewilligung gleichgestellt, da die Eintragung im Grundbuch auch durch Er-
klärung der Eintragungsbewilligung in öffentlich (notariell) beurkundeter oder beglaubigter
Form oder durch Erklärung der Eintragsbewilligung zum Protokoll des Grundbuchamts
herbeigeführt werden kann. Unter die Tarisstelle fallen insbesondere Löschungsbewilligungen,
Pfandentlassungen, Rangausweichungen, Vereinbarungen über die Höhe des Zinsfußes für
bereits bestehende Hypotheken, Anderungen von Zins= und Zahlungsbestimmungen bei Hypotheken,
die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek, einer Hypothek in
eine Grundschuld, einer Rentenschuld in eine gewöhnliche Grundschuld oder umgekehrt (8§ 1186,
1198, 1203 BGB.). Unterwirft sich bei der Anderung der Zins= und Zahlungsbestimmungen
einer Hypothek der Schuldner erneut der sofortigen Zwangsvollstreckung (persönlich oder
dinglich oder in beiden Beziehungen), so ist hierfür ein besonderer Stempel nicht zu erheben.
Keine Anderung des Inhalts des eingetragenen Rechtes im Sinne der Tarifstelle 3, sondern
der Neubestellung einer Hypothek gleichzuachten und nach Tarifstelle 24 zu versteuern ist die
Verlegung einer Hypothek von dem bisher belasteten Grundstück auf ein anderes Grundstück,
dagegen fällt unter die Tarifstelle 3 die Ausdehnung einer bestehenden Hypothek auf ein
weiteres Grundstück sei es auf Grund der §§ 890 Abs 2, 1131 Be#B. oder durch Er-
richtung einer Gesamthypothek.
41. Zu den Tarifstellen 4 bis 7.
Die Tarifsstellen 4 bis 7 entsprechen im allgemeinen den Art. 92, 171, 173, 217, 239 GG.
Der Stempel der Tarifstelle 4 wird nur im Falle der notariellen Beurkundung, nicht auch im
Falle der Beurkundung durch den Standesbeamten oder durch das Vormundschaftsgericht erhoben.
42. Zu den Tarifstellen 8 und 23.
1 Die Tarifstellen 8 und 23 regeln den Stempel für die Grundstücksübertragungen und
zwar besteuert die Tarifstelle 23 den obligatorischen Veräußerungsvertrag, die Tarifstelle 8
den dinglichen Vertrag d. i. die Auflassung. Hierbei ist, wie überhaupt bei allen Rechts-
geschäften des Grundstücksverkehrs, unterschieden, ob es sich um Grundstücke oder grundstücks-
gleiche Rechte handelt, die in Bayern oder außerhalb Bayerns gelegen sind.
I! Der obligatorische Grundstücksübertragungsvertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung (§313 BGB). In Bayern sind zur Beurkundung ausschließlich die Notare
zuständig (Art. 15 Abs. II Satz 2 des AG. z. Rö#G.). Die Auflassung ist nach
§ 925 BEGB. vor dem Grundbuchamte zu erklären, in Ansehung der in Bayern liegenden
Grundstücke kann sie jedoch auch vor einem bayerischen Notar erklärt werden (Art. 81 des