Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Markt= oder Katalogware kann weder für das Gebäude noch für die Maschine von wesent- 
lichem Nachteile sein, auch wenn die Wegnahme der Maschine nicht ohne Entfernung des 
sie umgebenden Mörtel- und Mauerwerkes möglich sein sollte. Dagegen wird eine Maschine 
als zum Zwecke der „Herstellung“ eines Gebäudes in dieses eingefügt und damit als 
wesentlicher Gebäudebestandteil zu erachten sein, wenn sie entweder durch die Art der Ver- 
bindung oder im Falle einer losen Verbindung durch ihre besondere Anpassung an die 
bauliche Beschaffenheit des Gebäudes einen Teil des letzteren bildet und ihre Selbständigkeit 
derart verloren hat, daß sie mit dem Fabrikgebäude in einem wesentlichem Zusammenhange 
steht und nach der Verkehrsauffassung ein und dieselbe Sache bildet. Hiernach werden in 
der Regel Dampfmaschinen, Dynamomaschinen, Akkumulatoren, Elektromotoren, Trans- 
missionen, Webstühle u. dgl. nicht als wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen sein. 
44. Die Anwendung der Bestimmung, daß der Stempel, wenn der Wert der Gegen- 
leistung höher als der Wert der Leistung ist, aus dem höheren Werte der Gegenleistung 
zu berechnen ist, muß eine Einschränkung bei Ubergabsverträgen erfahren. Nach Art. 32 
St G. richtet sich die Kapitalisierung von Austragsleistungen, die auf Lebenszeit zu 
leisten sind, nach dem Lebensalter des Berechtigten; meist wird der zehn= oder zwölffache 
Jahresbetrag anzusetzen sein. Sollte bei einer Anwesensübergabe die Gegenleistung infolge 
dieser Kapitalisierung höher als der Wert des Anwesens sich berechnen, so ist dieser Mehr- 
betrag bei der Berechnung des Stempels der Tarifstelle 23 außer Ansatz zu lassen. Als 
Wert des Anwesens ist dabei, wenn es sich um Ubergabe an nahe Verwandte handelt, nicht 
der Wert, den das Anwesen im Falle des Verkaufs an einen Fremden hat, sondern der 
Wert, der bei Übergaben an nahe Verwandte zu Grunde gelegt wird, in Anschlag zu 
bringen (vgl. die Bemerkungen oben zu Art. 35, 36 St.). Wenn z. B. ein An- 
wesen, das um 25000 .“ an einen Fremden verkauft, im Falle der Ubergabe an einen 
Angehörigen aber etwa mit 20000 K in Anschlag gebracht werden kann, vom Vater an 
den Sohn um 18000 M und gegen Bestellung eines Austrags zu jährlich 300 4+4 
übergeben wird, so ist, falls der Austrag im 10 fachen Betrag zu kapitalisieren ist, der 
Stempel der Tarifstelle 23 nicht aus 21000 & sondern aus 20 000 N&x zu erheben. 
45. 1 Die Tarifstelle 23 Abs. II entspricht unverändert dem Art. 146 a GG. 
1U Die Abs. III und 1V sollen Umgehungen des Grundstücksübertragungsstempels verhin- 
dern. Der Abs. III will verhüten, daß ein Erwerber, der mit dem Veräußerer nicht ver- 
wandt ist, sich die für Verträge unter Verwandten zugestandene Ermäßigung des Stempels 
dadurch verschafft, daß er eine mit dem Veräußerer verwandte Person. mit dem Erwerbe im 
eigenen Namen beauftragt und sich von dieser sodann das Recht auf Auflassung abtreten 
läßt. Der Abs. IV soll ausschließen, daß der Erwerber eines zu einem Nachlasse gehörenden 
Grundstücks einen beträchtlichen Teil des ordnungsmäßigen Stempels von 2 vom Hundert
	        
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