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derselben Person zu bewirkenden Versteuerung maßgebend, wobei Abnützung, Veralten oder
sonstige wertmindernde Umstände nicht in Betracht kommen. Die Kosten für die Nach-
beschaffung von Zubehörstücken (Platten, Walzen usw.) sind dem stempelpflichtigen An-
schaffungspreise hinzuzurechnen, soweit diese Gegenstände nicht den Ersatz für unbrauchbar
gewordene Stücke bilden. Eine Nachversteuerung für das zur Zeit der Nachbeschaffung
laufende Kalenderjahr hat jedoch nicht stattzufinden. Der Wert (Verkaufswert) kommt nur
dann in Betracht, wenn ein Anschaffungspreis nicht vorhanden ist, z. B. im Falle der
leih= oder mietweisen Überlassung des Instruments zur Ausnützung.
V Dem Stempel des Abs. I a unterliegen auch die Verkaufsautomaten, die zur Verab-
reichung von Speisen, Getränken usw. in automatischen Restaurationen, Kaffees und ähn-
lichen Betrieben dienen.
49. Zu Tarisstelle 12.
Die Tarifstelle 12 setzt den Stempel für die Beglaubigung von Unterschriften oder
Handzeichen durch einen bayerischen Notar gleich dem Mindestbetrage des für eine notarielle
Urkunde zu entrichtenden Stempels (Tarifstelle 30) auf 2 Mark fest. Während der Stempel
der Tarifstelle 30 (Stempel für Beurkundungen der Notare) für eine Urkunde (vgl. Art. 6 St G.)
niemals neben dem Geschäftsstempel zu entrichten ist, muß der Stempel für die Beglaubigung
der Unterschriften oder Handzeichen unter einer privatschriftlichen Urkunde neben dem Geschäfts-
stempel erhoben werden. Eine Ausnahme besteht für jene Fälle, in denen die notarielle
Beglaubigung zur Herbeiführung eines Eintrags im Grundbuche benötigt wird (Tarif-
stelle 2 A, 3, 13, 14 und 24), in diesen Fällen ist die Beglaubigung stempelfrei (Tarif-
stelle 12 Abs. II Ziff. 2). Der Beglaubigungsstempel entfällt auch, wenn aus Anlaß der
notariellen Beglaubigung einer privatschriftlichen Urkunde für diese nach dem Tarif der
Geschäftsstempel zu erheben ist (Tarifstellen 2 C, 27 Abs. Ib, 28, 29, 35, 36 B, 39, 42).
Auch für die Beglaubigung einer privatschriftlich errichteten Vollmacht der in der Tarif-
stelle 43 bezeichneten Art ist der Beglaubigungsstempel nicht zu erheben.
50. Zu Tarifstelle 17.
1 Der Begriff des „Ehevertrags“ ist der gleiche, wie im §8 1432 BG. Ehe-
verträge sind daher solche Verträge, durch welche die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse
regeln oder nach Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder abändern. Auch dann
liegt ein Ehevertrag vor, wenn Verlobte für den Fall des Zustandekommens der beabsichtigten
Ehe die Güterrechtsverhältnisse bestimmen. Dagegen fällt die Regelung anderer vermögens-
rechtlicher Beziehungen der Ehegatten zu einander nicht darunter. Wird z. B. im Anschluß
an einen Ehevertrag, in dem die bisher bestandene allgemeine Gütergemeinschaft aufgehoben
und durch den Güterstand der Gütertrennung ersetzt wird, auch das Gesamtgut auseinander-
gesetzt, so unterliegt diese Auseinandersetzung gesondert dem Stempel. Eine Eigentums-