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vom Eigentümer des Grundstücks selbst ausgeübt wird. Unter dem erzielbaren Jahrespacht-
ertrag ist jener Betrag zu verstehen, den der Eigentümer des Grundstücks durch Verpachtung
der Gast= oder Schankwirtschaft als Pachteinnahme zu erzielen imstande ist. Der „erzielbare“
Jahrespachtertrag ist als Besteuerungsmaßstab gewählt, um Umgehungen der Abgabe zu
verhüten, die dadurch herbeigeführt werden könnten, daß zu Beginn der Verpachtung unter
Vorbehalt der alsbaldigen späteren Abänderung ein unverhältnismäßig niedriger Pachtzins
sestgesetzt wird. Sind mit der Gast= oder Schankwirtschaft um einen einheitlichen Pacht-
zins auch noch andere Betriebe, z. B. ein Metzgerei= oder ein landwirtschaftlicher Betrieb,
verpachtet oder ist in dem Pachtzins auch der Betrag für dem Pächter überlassene Wohn-
räume inbegriffen, so hat der hierauf treffende Teil des Pachtzinses bei der Bemessung der
Abgabe außer Betracht zu bleiben. Bei der Konzessionserteilung an einen Pächter wird
regelmäßig bereits ein Pachtvertrag vorliegen, aus welchem alsdann das Nähere für die
Bemessung der besonderen Abgabe wird entnommen werden können. Wird die Konzession
nicht einem Pächter, sondern dem Eigentümer des Grundstücks selbst erteilt oder bietet im
Falle der Verpachtung der Pachtvertrag ausnahmsweise geeignete und ausreichende Unter-
lagen für die Abgabenbemessung nicht, so wird entsprechende Angleichung an ähnliche ver-
pachtete Wirtschaften oder unter Umständen Schätzung nach billigem Ermessen einzutreten haben.
V Die für den Fall der Neuerrichtung einer Gast= oder Schankwirtschaft bestimmten
Abgabensätze sind auch anzuwenden, wenn ein bestehender Betrieb durch Vergrößerung der
Lokalitäten erweitert oder wenn eine Schankwirtschaft in eine Gastwirtschaft umgewandelt
wird. In diesen Fällen wird jedoch der Stempel abzüglich des auf die frühere Erlaubnis
treffenden Betrags erhoben. Zu diesem Zwecke ist zunächst der Stempel für den Gesamt-
betrieb in seiner neuen erweiterten Gestalt zu berechnen, daran ist alsdann der Stempel-
betrag zu kürzen, der für die Genehmigung des bisherigen Betriebs zu entrichten wäre, wenn
diese Genehmigung im Zeitpunkte der Betriebserweiterung erteilt würde.
VI Bei Fortbetriebskonzessionen wird, wenn der Konzessionar innerhalb eines Jahres von
der Konzessionserteilung an zurückgerechnet schon eine Stempelabgabe für eine Wirschafts-
konzession entrichtet hat, diese zur Hälfte angerechnet (Unterabsatz 2). Die gleiche Anrechnung
findet während der Ubergangszeit auch statt, wenn die frühere entrichtete Abgabe nicht eine
Stempelabgabe, sondern eine besondere Abgabe nach Art. 220 Abs. II Ziff. 4 GG. war.
VII Bei der Bemessung des Stempels für die Verleihung eines Kaminkehrbezirkes ist
besonders auf die dem Bewerber mit der Übernahme des Kehrbezirkes zugehenden Verpflichtungen
und Lasten (Witwenrenten und ähnliche Leistungen) Rücksicht zu nehmen.
52. Zu Tarisstelle 20.
1 Nach der Tarifstelle soll auch für die Genehmigung der Errichtung oder Vermehrung
von Familienstiftungen der Stempel erhoben werden. Unter Familienstiftungen im Sinne