Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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vom Eigentümer des Grundstücks selbst ausgeübt wird. Unter dem erzielbaren Jahrespacht- 
ertrag ist jener Betrag zu verstehen, den der Eigentümer des Grundstücks durch Verpachtung 
der Gast= oder Schankwirtschaft als Pachteinnahme zu erzielen imstande ist. Der „erzielbare“ 
Jahrespachtertrag ist als Besteuerungsmaßstab gewählt, um Umgehungen der Abgabe zu 
verhüten, die dadurch herbeigeführt werden könnten, daß zu Beginn der Verpachtung unter 
Vorbehalt der alsbaldigen späteren Abänderung ein unverhältnismäßig niedriger Pachtzins 
sestgesetzt wird. Sind mit der Gast= oder Schankwirtschaft um einen einheitlichen Pacht- 
zins auch noch andere Betriebe, z. B. ein Metzgerei= oder ein landwirtschaftlicher Betrieb, 
verpachtet oder ist in dem Pachtzins auch der Betrag für dem Pächter überlassene Wohn- 
räume inbegriffen, so hat der hierauf treffende Teil des Pachtzinses bei der Bemessung der 
Abgabe außer Betracht zu bleiben. Bei der Konzessionserteilung an einen Pächter wird 
regelmäßig bereits ein Pachtvertrag vorliegen, aus welchem alsdann das Nähere für die 
Bemessung der besonderen Abgabe wird entnommen werden können. Wird die Konzession 
nicht einem Pächter, sondern dem Eigentümer des Grundstücks selbst erteilt oder bietet im 
Falle der Verpachtung der Pachtvertrag ausnahmsweise geeignete und ausreichende Unter- 
lagen für die Abgabenbemessung nicht, so wird entsprechende Angleichung an ähnliche ver- 
pachtete Wirtschaften oder unter Umständen Schätzung nach billigem Ermessen einzutreten haben. 
V Die für den Fall der Neuerrichtung einer Gast= oder Schankwirtschaft bestimmten 
Abgabensätze sind auch anzuwenden, wenn ein bestehender Betrieb durch Vergrößerung der 
Lokalitäten erweitert oder wenn eine Schankwirtschaft in eine Gastwirtschaft umgewandelt 
wird. In diesen Fällen wird jedoch der Stempel abzüglich des auf die frühere Erlaubnis 
treffenden Betrags erhoben. Zu diesem Zwecke ist zunächst der Stempel für den Gesamt- 
betrieb in seiner neuen erweiterten Gestalt zu berechnen, daran ist alsdann der Stempel- 
betrag zu kürzen, der für die Genehmigung des bisherigen Betriebs zu entrichten wäre, wenn 
diese Genehmigung im Zeitpunkte der Betriebserweiterung erteilt würde. 
VI Bei Fortbetriebskonzessionen wird, wenn der Konzessionar innerhalb eines Jahres von 
der Konzessionserteilung an zurückgerechnet schon eine Stempelabgabe für eine Wirschafts- 
konzession entrichtet hat, diese zur Hälfte angerechnet (Unterabsatz 2). Die gleiche Anrechnung 
findet während der Ubergangszeit auch statt, wenn die frühere entrichtete Abgabe nicht eine 
Stempelabgabe, sondern eine besondere Abgabe nach Art. 220 Abs. II Ziff. 4 GG. war. 
VII Bei der Bemessung des Stempels für die Verleihung eines Kaminkehrbezirkes ist 
besonders auf die dem Bewerber mit der Übernahme des Kehrbezirkes zugehenden Verpflichtungen 
und Lasten (Witwenrenten und ähnliche Leistungen) Rücksicht zu nehmen. 
52. Zu Tarisstelle 20. 
1 Nach der Tarifstelle soll auch für die Genehmigung der Errichtung oder Vermehrung 
von Familienstiftungen der Stempel erhoben werden. Unter Familienstiftungen im Sinne
	        
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